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Mikroskopische Untersuchungen in der hausärztlichen Privatabrechnung

Für die Untersuchung des Urinsediments gibt es in der GOÄ zwei Abrechnungspositionen: Nr. 3531 aus dem Abschnitt M I (Basislabor) sowie die inhaltsgleiche Nr. 3653 aus dem Abschnitt M III. Tipp: Rechnen Sie immer die GOÄ-Nr. 3531 ab, wenn die Leistung in der Praxis erbracht wurde, da diese mit 4,69 Euro um 40 Prozent höher bewertet ist als die Nr. 3653 mit 3,35 Euro.
Weitere mikroskopische Untersuchungen, die man in der Hausarztpraxis ohne Weiteres erbringen kann, sind beispielsweise
- die Suche nach Wurmeiern am analen Abklatschpräparat z. B. mit Tesafilm, etwa bei Verdacht auf Madenwurmbefall (GOÄ-Nr. 4744),
- die mikroskopische Verifizierung von Nissen bei makroskopisch nicht eindeutigem Lokalbefund und bei Untersuchung von einzelnen Haaren (GOÄ-Nr. 3508) oder
- die Suche nach Haut- oder Schleimhautpilzen im nativen oder mit Kalilauge aufbereiteten Nativpräparat (GOÄ-Nrn. 4710 und 4711).
Das sind die Abrechnungsmöglichkeiten im Überblick:

Hinweis: Die Leistungen aus M IV darf man nur abrechnen, wenn sie von der Ärztin oder vom Arzt selbst erbracht oder unter ihrer bzw. seiner „direkten“ Aufsicht und fachlichen Weisung durchgeführt wurden. Die Analysen sollten also mindestens ärztlich umgehend überprüft und gegengezeichnet werden.
Dieser Beitrag erschien zuerst in ABRECHUNG exakt. Dein Wissensabo vom 02.12.2025.
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