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Nachweisfrist über Masernschutzimpfung bis 31. Dezember 2021 verlängert

Das Masernvirus ist viel ansteckender als das Coronavirus. Eine infizierte Person kann 12 bis 18 weitere Personen anstecken. Zum Vergleich: Ohne AHA-Regeln würde eine mit Corona infizierte Person etwa drei weitere anstecken. Da Masern hochansteckend sind und zudem ernste gesundheitliche Folgen haben können, beschloss der Deutsche Bundestag das Masernschutzgesetz. Es trat im März 2020 in Kraft. Seitdem müssen Beschäftigte im Gesundheitswesen gegen Masern geimpft sein. Den Nachweis darüber sollten sie bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Nun wurde diese Frist wegen der Pandemie um fünf Monate verlängert.

„Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ – so lautet der offizielle Titel des Masernschutzgesetzes. Wichtig für Sie als MFA und ZFA: Sie müssen nachweisen, dass Sie gegen Masern geimpft sind – selbst wenn Sie gar nicht mit Patienten in Kontakt kommen, sondern z. B. im Labor oder in der Abrechnung tätig sind. Das gilt allerdings nur für MFAs und ZFAs, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden.
 

Bei Neueinstellungen muss der Impfausweis gezeigt werden

Wer seit dem 1. März 2020 als MFA/ZFA eingestellt wird, muss der Praxisleitung seinen Impfausweis oder ein ärztliches Attest vorlegen. Lässt die Masernimpfung sich nicht zweifelsfrei nachweisen, muss der Titer bestimmt werden. Die Kosten dafür müsste die MFA/ZFA selbst tragen. Die STIKO empfiehlt daher statt der Titerbestimmung eine Masernimpfung. Denn diese Kosten werden von der Krankenkasse übernommen.

Für all diejenigen, die vor dem 1. März 2020 bereits in einer Gesundheitseinrichtung arbeiteten, richtete der Gesetzgeber eine Übergangsfrist ein. Diese Personen hatten ursprünglich bis zum 31. Juli 2021 Zeit, um sich noch impfen zu lassen und ihren Masernschutz nachzuweisen. Diese Frist ist nun bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden.
 

Ungeimpfte gehen große Risiken ein

Die STIKO empfiehlt MFAs und ZFAs, sich zweimal gegen Masern impfen zu lassen. Zur Impfung soll vorzugsweise ein Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) verwendet werden. Ein Monomasernimpfstoff ist in Deutschland zurzeit nicht zugelassen. Wer nicht geimpft ist, geht laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung große Risiken ein:

  • Von 100 Erkrankten bekommen etwa drei eine Lungenentzündung.
  • Von 1.000 Erkrankten bekommt etwa einer eine Gehirnentzündung, die bei ungefähr jedem Dritten zu dauerhaften Schäden führt.
  • Selten kann es noch Jahre später zu einer besonderen Form von Gehirnentzündung kommen, die tödlich verläuft.
  • Schätzungen zufolge stirbt etwa einer von 1.000 Erkrankten an den Masern und deren Folgen.
  • Im Falle einer Schwangerschaft erhöht sich das Risiko einer Früh- oder Fehlgeburt.

 

Masernschutzgesetz als Testlauf

Andere EU-Staaten wie z. B. Italien, Frankreich und Griechenland haben bereits eine Corona-Impfpflicht für Personal im Gesundheitswesen eingeführt. Diese Impfpflicht ist auch in Deutschland im Gespräch, obwohl sie von der Politik bisher rundheraus abgelehnt wird. Das Beispiel Masern könnte zeigen, inwieweit die Impfquote sich bei MFAs und ZFAs und anderen Beschäftigten des Gesundheitswesens per Gesetz steigern lässt. Eine Auswertung der Masern-Impfquote könnte darauf hinweisen, ob auch eine Corona-Impfpflicht von den Mitarbeitenden des deutschen Gesundheitswesens akzeptiert wird.

Thema Abrechnung

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