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PAR: Vermeiden Sie Regress bei Röntgenaufnahmen

Die KI filtert schnell und zuverlässig den Abstand zwischen der Erstellung des Röntgenbildes und dem Datum des PAR-Plans und gleicht diesen mit den Vorgaben der Richtlinie ab.
Wichtig: Bei der Planerstellung müssen die Röntgenbilder zwingend den Richtlinien entsprechen!
Gericht stärkt Position der GKV
Dies sah auch das SG Marburg so und wies die Klage eines Zahnarztes gegen einen Kürzungsbescheid ab (AZ S 12 KA 218/23). Laut Auffassung des Gerichts rechtfertigen Strahlenschutzvorgaben und S 3-Leitlinie keine Unterlassung der Röntgenbilder. Die Maßgabe der Richtlinie ist bindend. Das Gericht verwies darauf, dass der GBA bei der Verfassung der Richtlinie die Strahlenbelastung berücksichtigt hatte.
Regressgefahr in gesamter PAR-Strecke
Die Problematik besteht in der gesamten PAR-Strecke. Sowohl BEVa als auch UPTg beinhalten die Bewertung des röntgenologischen Knochenabbaus. Neben der Leistungsbeschreibung greift auch die Richtlinie auf diese Vorgabe zurück.
BEVa umfasst Folgendes:
- Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung,
- Zahnlockerung,
- Furkationsbefall,
- röntgenologischer Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter),
- Vergleich der erhobenen Befunddaten mit den Befunddaten des Parodontalstatus,
- Erläuterung des Nutzens der UPT-Maßnahmen und Besprechung des weiteren Vorgehens.
Vorgabe der Richtlinie zur Bev a § 11:
- Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal,
- Zahnlockerung,
- Furkationsbefall,
- Röntgenbefund über den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter)
UPTg umfasst Folgendes:
- Untersuchung des Parodontalzustands,
- Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung,
- Zahnlockerung,
- Furkationsbefall,
- röntgenologischer Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter),
- Vergleich der erhobenen Befunddaten mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPTd,
- Ergebnisse werden erläutert und es wird das weitere Vorgehen besprochen.
Vorgabe der Richtlinie zur UPT g § 13 Abs. 2:
- Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal,
- Zahnlockerung,
- Furkationsbefall,
- röntgenologischer Knochenabbau sowie Angabe zum Knochenabbau (%/Alter).
PAR fordert die Erfüllung von 2 Vorgaben
Erfüllt werden müssen bei der PAR:
- die Beschreibung der Leistungsposition,
- die Maßgabe der Richtlinie.
Zudem gebietet der BMV-Z § 23 Abs. 3: „Grundsätzlich dürfen nur abgeschlossene Leistungen abgerechnet werden“, also im Sinne der Leistungsbeschreibung vollständig erbrachte und dokumentierte Leistungen. In die Dokumentation gehören deshalb also:
- Erhebung und Vergleich der Befunddaten,
- Dokumentation über die Aufklärung (Nutzen der UPT bei Bev a sowie weiteres Vorgehen bei UPT g). 7
Gehen Sie wie die KI vor
Machen Sie eine Aufstellung über die zwingend erforderlichen Inhalte für BEMA 4, BEVa und UPTg. Gleichen Sie diese Daten mit Ihrer Dokumentation ab. Nutzen Sie das Soll-/Ist-Prinzip: Achten Sie streng darauf, was Sie schon erfüllt haben (Ist) und was noch fehlt (Soll).
Dieses Vorgehen können Sie auf andere Bereiche ausweiten. Eine Soll-/Ist-Kontrolle anhand der Vorgaben nach BEMA und Richtlinie kann helfen, fehlende Daten zu erkennen und Regresse zu verhindern.
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