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So bleiben Sie nicht auf Kosten für Verbrauchsmaterialien sitzen

Immer wieder stellt sich in Praxen bei der Abrechnung die Frage: Welche Kosten für Verbrauchsmaterialien, Medikamente und Ähnliches sind von der Praxis zu tragen – und welche können den Patientinnen und Patienten berechnet werden? Der folgende Artikel erläutert Ihnen übersichtlich die gebührenrechtlichen Vorgaben.

EBM

Grundsätzliche Regelungen zur Kostenerstattung finden sich im EBM an 2 Stellen: in den Allgemeinen Bestimmungen sowie in Kapitel 40.

In den Allgemeinen Bestimmungen wird unter Nr. 7 grob unterschieden zwischen

  • Kosten, die mit den GOPs abgegolten sind (Nr. 7.1), und
  • Kosten, die nicht in den GOPs enthalten sind (Nr. 7.3).

Mit den GOPs abgegolten sind beispielsweise allgemeine Praxiskosten, Kosten für die Anwendung ärztlicher Instrumente und Geräte sowie etliche einzeln aufgeführte Einmalartikel, u. a. Kanülen, Spritzen und Blasenkatheter. Diese Liste ist abschließend, alle anderen Einmalartikel sind berechenbar, soweit keine gesonderten Vereinbarungen bestehen.

Unter Nr. 7.3 sind dagegen die Kosten aufgelistet, die nicht mit den Gebühren honoriert sind:

  • Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel, Materialien, Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sind oder die die kranke Person zur weiteren Verwendung behält
  • Kosten für Einmalinfusionsbestecke, Einmalinfusionskatheter, Einmalinfusionsnadeln und Einmalbiopsienadeln

Welche dieser Kosten jedoch von der GKV übernommen werden, ist in der jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarung festgelegt. Diese wird von jeder KV individuell mit den jeweiligen Krankenkassen bzw. deren Verbänden beschlossen und ist online bei der KV einsehbar. 

 

EBM-Abschnitt 40

Im Abschnitt 40 „Kostenpauschalen“ sind klar definierte Kosten zusammengestellt, die jeweils über eine GOP über die KV mit den Kassen abgerechnet werden können. Für Hausärztinnen und -ärzte relevant sind hier z. B. die Versandkosten (Abschnitt 40.4) oder auch die GOP 40351 für die Kostenerstattung im Zusammenhang mit durchgeführten Pricktests.

 

GOÄ

Auch in der GOÄ kann nicht alles extra berechnet werden, denn es gilt nach § 4 Abs. 3 GOÄ grundsätzlich: „Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.“

Die Grundlage für die Diskussion, welche Auslagen gesondert berechnet werden können und welche nicht, ist der § 10 GOÄ, der den Ersatz von Auslagen regelt. Dabei sind Mengenrabatte bei der Weitergabe der Kosten zu berücksichtigen. Pauschalen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GOÄ nicht zulässig. 

 

Erstattungsfähige Auslagen

Nach § 10 Abs. 1 GOÄ können alle Materialien und Medikamente, die Patientinnen und Patienten behalten oder die durch einmalige Verwendung verbraucht sind, in der Regel berechnet werden. Dabei muss man bei der Rechnungsstellung die Kosten für den einzelnen Artikel angeben, auch wenn er einer größeren Menge bzw. Verpackung entnommen wurde. Bei Entnahme von Injektionslösungen aus größeren Behältnissen, z. B. Lokalanästhetika, sind ebenfalls Teilmengen und deren Kosten zu nennen. 

 

Von der Erstattung ausgeschlossene Materialien und Medikamente

Vom Auslagenersatz ausgeschlossen sind alle in § 10 Abs. 2 GOÄ erwähnten Medikamente und Materialien. Diese Auflistung kann für die einzelnen genannten Artikel nicht abschließend sein. Dies zeigt sich z. B. unter Punkt 1 in der Formulierung „Kleinmaterialien wie […]“. Etwas anders verhält es sich bei den Einmalartikeln. Hier kann man im Umkehrschluss folgern, dass alle unter Punkt 5 nicht genannten Einmalartikel berechnungsfähig sind, so etwa auch Akupunkturnadeln, wenn sie nicht unter „Kleinmaterial“ fallen (< 1 €).

 

Rechnungsstellung

In § 12 Abs. 3 Punkt 5 GOÄ ist klar festgelegt, dass sowohl der Betrag als auch die Art der Auslage in der Rechnung anzugeben sind. Bei Überschreitung eines Betrags von 25,56 Euro müssen Sie einen Beleg oder sonstigen Hinweis beifügen. Dies kann auch der Hinweis sein, dass die Originalrechnung in der Praxis archiviert und einsehbar ist.

 

Fazit

Damit Sie nicht auf den Kosten für Verbrauchsmaterialien sitzen bleiben, sollten Sie die Beträge regelmäßig aktualisieren und die Vorschriften der jeweiligen Gebührenordnung kennen. Das sind wie gesagt im EBM die Allgemeinen Bestimmungen Nr. 7, der Abschnitt 40 und die jeweilige KV-individuelle Sprechstundenbedarfs- und Materialkostenvereinbarung; in der GOÄ finden sich die entsprechenden Vorschriften in den Paragrafen 4, 10 und 12.

 

Dieser Beitrag erschien zuerst in der Online-Ausgabe von ABRECHNUNG exakt. Dein Wissensabo am 16.06.2026.

IB

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