

In Arztpraxen ist die 3G-Regel unzulässig

Eine Impfpflicht gibt es in Deutschland grundsätzlich nicht, auch nicht für Fußball-Profis. Dennoch fordert MEDI Baden-Württemberg, ein Zusammenschluss von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten aller Fachrichtungen, 3G in Arztpraxen einzuführen. MEDI pocht auf das Hausrecht der Praxen. Das würde bedeuten, dass Sie als MFA nur Geimpfte, Genesene und Getestete einlassen dürften. Für Joshua Kimmich dürfte das kein Problem sein, da er sich als nicht geimpfter Fußball-Profi zweimal pro Woche testen lassen muss. Aber wie steht es mit anderen, weniger prominenten Patienten? Dürfen Sie ihnen den Zugang zur Praxis verweigern?
Ärzte sind dazu verpflichtet, jeden Patienten zu behandeln
Nein! Auch nicht geimpfte Patienten müssen behandelt werden. Das ist die eindeutige Aussage von Anwälten, die sich auf medizinische Rechtsfragen spezialisiert haben. Ein GKV-Vertragsarzt hat die Pflicht, Patienten zu untersuchen und zu behandeln. Da hilft es nichts, dass der Arzt sich und sein Praxisteam vor einer COVID-19-Infektion schützen möchte. Das Hausrecht hat in diesem Falle keine Relevanz.
Wann ein Vertragsarzt einer Person Zutritt verwehren kann, regelt der Bundesmantelvertrag (BMV-Ä). Das ist z.B. möglich, wenn Volljährige der MFA am Empfang vor der Behandlung keine Versichertenkarte aushändigen – Notfälle einmal ausgenommen. Auch wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestört ist, kann der Zutritt verweigert werden. Doch betrachten Juristen das als Einzelfall.
"Abstruse" Argumente zweier Ärzte aus Niedersachsen
Die Ärztekammer Niedersachsen muss sich gerade mit zwei Ärzten befassen, die den Spieß umgedreht haben sollen. Sie sperrten den Vorwürfen zufolge geimpfte Patienten aus. Der Allgemeinmediziner und der Orthopäde aus Lüchow sollen sich mit "abstrusen" Argumenten dagegen gewehrt haben, Geimpfte in die Praxis zu lassen. Beide sind als Impfskeptiker bekannt. Doch auch sie haben eine Behandlungspflicht und müssen als GKV-Vertragsärzte grundsätzlich jeden Patienten annehmen. Nun drohen Bußgelder, Verwarnungen und der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung.
* Die Überschrift des Artikels wurde geändert, da sie den Inhalt des Artikels nicht korrekt wiedergegeben hat.
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