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Umarbeitung Prothese: Aufbissbehelf oder Reparatur?

Zur Unterbrechung der Okklusionskontakte kann eine vorhandene Prothese zum Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche umgearbeitet werden. Doch bevor Sie mit der Umarbeitung starten, brauchen Sie einen Plan.
In wenigen Schritten den Anspruch klären
Gehen Sie folgendermaßen vor:
- Erfassen Sie die Anamnese der Beschwerden.
Befund und Diagnostik sind wichtig, denn aus der Diagnostik allein ergibt sich noch keine Sachleistung. Der Anspruch ergibt sich aus objektivierbaren Untersuchungsbefunden. - Indikation
Aus Befund und Diagnostik ergibt sich die Indikation und somit auch eine mögliche Sachleistung. Voraussetzung dafür ist, dass eine der folgenden Diagnostiken vorliegt:- Kiefergelenksstörungen (z. B. Form nennen)
- Myoarthropathie (z. B. Beschwerden, Beeinträchtigungen nennen)
- nach chirurgischen Behandlungen
Plan für die GKV erstellen
Bestätigt sich der Anspruch auf Sachleistung, dann erstellen Sie den Plan für die GKV. In den meisten KZV-Bereichen ist eine Genehmigung erforderlich. Für den Antrag verwenden Sie das Formular eFormular2 aus Anlage 14c des BMV-Z. Hinterlegen Sie folgende Daten:
- Kiefergelenkserkrankung
- Anamnese, Befund und Diagnostik mit Angabe der Indikation für die Sachleistung
- Vorgesehene Behandlung
Das Formular ermöglicht Ihnen, die Gründe für den Antrag ausreichend zu formulieren. Das ist wichtig, denn die GKV kann nur anhand der vorliegenden Daten eine Entscheidung treffen. Fehlen wichtige Informationen, kann dies zur Ablehnung führen. Die vorgesehene Behandlung beinhaltet nicht nur die Therapie, Sie sollten vielmehr auch auf Prognose und nachfolgende Kontrollintervalle als Nachsorge eingehen.
Wichtig: Die Dokumentation der Folgen einer Unterlassung durch Ablehnung ist ein wichtiger Hinweis.
Das Formular beinhaltet keine Material- und Laborkosten. Die GKV sollte jedoch wissen, ob und in welcher Höhe Kosten der Zahntechnik planbar sind.
Wichtig: Alles, was nicht angezeigt wurde, aber bekannt war, kann im Nachgang einen Regress auslösen.
Das können Sie für die Umarbeitung abrechnen
Zahnersatz kann im Rahmen der Sachleistung als Aufbissbehelf umgearbeitet werden. Die BEMA K3 steht Ihnen für die Umarbeitung zur Verfügung und löst im Nachgang die Kontrollen nach K7, K8, K9 und Reparaturen nach K6 aus:
- K3: Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf zur Unterbrechung der Okklusionskontakte mit adjustierter Oberfläche
- K7: Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung
- K8: Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs oder der Schienung (subtraktive Methode)
- K9: Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode)
- K6: Wiederherstellung und/oder Unterfütterung eines Aufbissbehelfs
Die Umarbeitung kann direkt in der Praxis erfolgen – Materialkosten für Kunststoff sind dann berechenbar – oder indirekt durch ein zahntechnisches Labor. Dann sind Abformmaterial und Bissnahme abrechenbar.
Kein Eigenanteil
Gesetzlich Versicherte müssen für diese Maßnahme keinen Eigenanteil leisten. Sie rechnen direkt mit der Monatsabrechnung zu 100 % ab. Es lohnt sich also, die Maßnahmen aus dem Blickwinkel der Behandlung von KG-Beschwerden zu betrachten.
Achtung: Ab erfolgter Umarbeitung ist die Prothese ein Aufbissbehelf und löst bei jeder Kontrolle K7–K9 aus. In der Karteikarte muss dieser Umstand für alle erkennbar sein.
Folgeversorgung rechtzeitig planen
Umarbeitung und Kontrollen sind keine Langzeitlösung. Planen Sie zeitnah eine Folgeversorgung mit Maßnahmen an der vorhandenen suffizienten Prothese oder Neuanfertigung bei insuffizienter Prothese. Planen Sie Therapie und Folgeversorgung eingehend.
Eine private Zuzahlung aus dem Bereich der Funktionsanalytik ist möglich. Für diese Diagnostik steht derzeit keine Sachleistung zur Verfügung. Befunde und Diagnostik können jedoch für die Indikation zur BEMA K3 auf dem Formular verwendet werden.
JaBr/ES
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