| Magazin

Verschieben Sie keine notwendigen Behandlungen wie PZR, Füllungen und IP!

Keine Zahnarztpraxis verschiebt Schmerzbehandlungen – auch nicht bei erhöhtem Infektionsrisiko, wie es im Augenblick der Fall ist. Doch wie sieht es bei Behandlungen aus, die keine akuten Beschwerden beseitigen? Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so aussieht: Viele Routinebehandlungen sind notwendig, weil bei Unterlassung Folgeschäden drohen. Wir geben Ihnen Hilfen für die Abwägung.

1. PZR nach PAR ist notwendig

Viele Zahnarztpraxen setzen PZR-Behandlungen im Augenblick aus. Das ist sicher vernünftig und dient dem Schutz von Mitarbeitern und Patienten. Droht bei Unterlassung der PAR allerdings eine Verschlechterung der parodontalen Situation ist eine PZR unumgänglich. Das gilt besonders dann, wenn der PZR eine PAR-Behandlung vorausgegangen ist. Die PZR muss dann aus Gründen der Qualitätssicherung durchgeführt werden. Es gelten nach wie vor die Richtlinien, Corona-Krise hin oder her. Vertragszahnarzt und Patient sind zur Mitwirkung angehalten und das betrifft auch die Nachsorge.

Eine PZR nach der PAR-Therapie ist notwendig, wenn Folgendes zutrifft:

  • Plötzliche Verschlechterung

Eine parodontale Erkrankung ist eine chronische Erkrankung, die in Schüben verläuft. Bei mangelhafter Nachsorge kann es zu einer plötzlichen Verschlechterung des Zustands kommen, der umgehend behandelt werden muss.

  • Schlechte Immunlage

Hat sich die Immunlage des Patienten verschlechtert, kann das zu einer drastischen Verschlimmerung des parodontalen Zustands führen.

  • Hohe bakterielle Besiedelung

Nimmt die bakterielle Besiedelung ein pathologisches Ausmaß an, steigt die Gefahr für Patienten, die bereits zur Risikogruppe gehören. Im Falle einer Corona-Infektion kann es zu zusätzlichen Komplikationen kommen.

Passen Sie Ihr PZR-Angebot der Lage an. Folgende Maßnahmen reduzieren das Infektionsrisiko:

  • Handinstrumente

Ultraschall erhöht die Bildung von Spraynebel und somit das Risiko der Tröpfcheninfektion. Nutzen Sie deshalb Handinstrumente, bei denen sich kein Spraynebel bildet.

  • PZR ohne Ultraschall

Damit ändert sich zwar Ihr Arbeitsablauf und die Behandlungstermine werden länger, allerdings sinkt auch das Infektionsrisiko.

2. Insuffiziente Füllungen austauschen

Eine erkennbar insuffiziente Füllung sollte behandelt werden. Die Karies kann sich ausbreiten und mit später auftretenden Schmerzen die Prognose des Zahnes verschlechtern oder zu einer irreversiblen pulpitischen Erkrankung führen. Entscheidend sind die eingehende Diagnose des Behandlers und eine solide Dokumentation.

3. IP und FU nicht aussetzen

Kinder und Jugendliche sind auch während der Corona-Krise durch Karies gefährdet und haben Anspruch auf FU und IP. Außerdem sollten bei Risikopatienten weiterhin Prophylaxe-Behandlungen unter Beachtung der Hygienemaßgaben durchgeführt werden, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern.

4. Untersuchungen und PSI bei Notfällen angezeigt

Untersuchungen und PSI spielen im Moment kaum eine Rolle, denn Patienten ohne Beschwerden nehmen selten Termine wahr. Dennoch greift die BEMA 01 bei Schmerzbehandlungen, weil die Untersuchung Grundlage für die Ä1 ist (vorausgesetzt, die 01 darf abgerechnet werden). Insofern kann eine 01 auch bei Notfällen als Diagnostikgrundlage erbracht werden. Auch die 04 für den PSI kann bei Notfallbehandlungen für die Kontrolle pathologischer Entwicklungen angezeigt sein.

Thema Abrechnung

Machen Sie sich fit!

Bilden Sie sich wei­ter und wer­den Sie zer­tifi­zierte Ab­rechungs­mana­gerin.


Newsletter

Regelmäßige Neuigkeiten für Ihren Praxisalltag und zu interessanten Fortbildungen. Melden Sie sich an und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.