| Magazin

Videosprechstunde – erfüllen Sie die Voraussetzungen?

Corona hat vieles verändert und gleichzeitig der Digitalisierung einen Schub verpasst. Seit Oktober 2020 können Zahnarztpraxen die digitale Beratung von gesetzlich Versicherten abrechnen. Videosprechstunde, Videofallkonferenz und Technikzuschlag – sind Sie bereit für die neue Art der Beratung?

Kontaktlose Beratung ist für manche Praxen, ganz besonders aber für viele Patienten nach wie vor eine technische Herausforderung. Um die Gebührenpositionen für digitale Beratungsangebote tatsächlich nutzen zu können, muss Ihre Praxis gemäß Anlage 16 BMV-Z über folgende Ausstattung verfügen:  

  • Kamera,
  • Bildschirm (Monitor, Display etc.) mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 3 Zoll und einer Auflösung von mindestens 640x480 px,
  • Mikrofon,
  • Tonwiedergabeeinheit.
     

Diese Funktionen können vollständig oder teilweise in einem Gerät vereinigt sein. Ein Laptop oder Smartphone mit Kamera, Mikro und Lautsprecher reicht also grundsätzlich aus. Außerdem müssen Sie eine Bandbreite von mindestens 2 000 kbit/s im Download sicherstellen.

Diese Anforderungen sind von Ihrer Praxis und dem Videodienstanbieter zu erfüllen

Bei der Durchführung einer Videosprechstunde beachten Sie in Ihrer Zahnarztpraxis folgende Vorgaben:

  • Der Zahnarzt führt die Videosprechstunde selbst durch.
  • Die Praxis ist für einen Videodienst registriert.
  • Zahnarzt und Patient (bzw. Pflegende oder Unterstützungspersonen) stellen alle im Raum anwesenden Personen vor.
  • Die Videosprechstunde wird nicht aufgezeichnet.
  • Der Versicherte hat in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters eingewilligt.
  • Es dürfen nur nach § 5 Anlage 16 BMV-Z lizenzierte Videoanbieter genutzt werden.
     

Für den Videodienstanbieter gilt insbesondere Folgendes:

  • Der Zahnarzt hat sich für den Videodienst registriert.
  • Versicherte, Pflegedienstpersonal und Unterstützungspersonen
    • müssen sich ohne Account anmelden können. Ihre Klarnamen sind für den Zahnarzt sichtbar.
    • haben nur Zugang zum Videodienst, um Kontakt mit dem Vertragszahnarzt herzustellen.
  • Es liegt eine Zertifizierung nach § 5 Anlage 16 BMV-Z vor.
  • Es wird eine ungestörte Videosprechstunde ohne Signalgeräusche weiterer Anrufer, Werbung o. Ä. sichergestellt.
  • Sämtliche Inhalte der Videosprechstunde sind während des gesamten Übertragungsprozesses nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende verschlüsselt (der Stand der Technik ergibt sich insbesondere aus der Technischen Richtlinie 02102 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuell gültigen Fassung).
  • Die Übertragung erfolgt über eine Peer-to-Peer-Verbindung, ohne Nutzung eines zentralen Servers.
  • Der Videodienstanbieter hat kein Einsichtsrecht und darf die Inhalte der Videosprechstunde nicht speichern.
  • Es dürfen nur Server im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verwendet werden.
  • Der Videodienstanbieter hat eine aktuelle Bescheinigung beim GKV-Spitzenverband und der KZBV schriftlich vorgelegt. Dies muss dem Vertragszahnarzt zum Vertragsabschluss über die Ausstellung einer Bescheinigung bestätigt werden.
  • Es liegen Zertifikate und Gütesiegel für Informationssicherheit und Datenschutz vor.
     

Hinweis: Der GKV-Spitzenverband und die KZBV führen auf ihren Websites ein Verzeichnis der Videodienstanbieter, die bis jetzt eine Bescheinigung nach Abs. 1 Ziffer 12 vorgelegt haben.

 

© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Qualitätsmanagement

Werden Sie zur Qualitäts­management­beauftragten und machen Sie Ihre Praxis effizienter – flexibel neben dem Beruf!