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Viele Sonderregelungen werden bis zum 30. Juni verlängert

Die Krankschreibung per Telefon ist seit dem 31. Mai passé. Viele andere Sonderregelungen, die Ihnen den Praxisalltag während der Corona-Pandemie erleichtern sollen, wurden bis zum 30. Juni verlängert. Die extrabudgetären Leistungen gelten unbefristet.

Sonderregeln gelten nur befristet. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss gleich zu Beginn der Corona-Pandemie klar gemacht. Viele Sonderregelungen sollten ursprünglich zum 31. Mai auslaufen. Doch das Virus ist noch lange nicht aus der Welt, der Alltag noch nicht in die Arzt- und Zahnarztpraxen zurückgekehrt. Die Frist für die Sonderregelungen wurde daher verlängert. So dürfen Rezepte für Arzneimittel weiterhin bis zum 30. Juni nach telefonischer Anamnese ausgestellt und per Post verschickt werden.

Der Arzt kann auch Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Heilmittel und Hilfsmittel nach einem Telefonat mit seinem Patienten ausstellen. Voraussetzung: Er hat den Patienten wegen derselben Erkrankung bereits persönlich untersucht.

Die Vergütungsvereinbarung zur telefonischen Konsultation (GOP 01433 und GOP 01434) während der Pandemie, die die KBV mit den Krankenkassen abgeschlossen hat, gilt ebenfalls bis zum 30. Juni. Der elektronischen Gesundheitskarte müssen Sie nicht hinterher telefonieren. Sie muss selbst dann nicht eingelesen werden, wenn der Patient den Arzt im gesamten Quartal nur telefonisch konsultierte. Als Praxis dürfen Sie die Versichertendaten für die Abrechnung aus der Akte des Patienten übertragen. Voraussetzung: Der Patient ist Ihnen bekannt, war also mindestens einmal in den sechs zurückliegenden Quartalen bei Ihnen in der Praxis.

Weniger Bürokratie bei Heilmitteln

Videosprechstunden kann Ihre Praxis ebenfalls bis zum 30. Juni in unbegrenzter Zahl anbieten. Auch Krankengymnastik, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie können bis zum 30. Juni als Videobehandlung stattfinden und abgerechnet werden. Dabei dürfte vor allem diese Regelung MFAs und ZFAs entlasten: Sollte die ärztliche Heilmittelverordnung korrigiert werden müssen, kann der Therapeut das selbst tun. Faxe, die hin und her geschickt werden, entfallen, da die ärztliche Unterschrift nicht mehr notwendig ist. Ausnahmen sind allerdings die Angaben zum Heilmittel, zur Verordnungsmenge und zu Hausbesuchen.

Unbefristet: Extrabudgetäre Leistungen

Die Abrechnungsziffer 88240 für Leistungen, die das Coronavirus betreffen, bleibt. Diese Leistungen werden weiterhin in voller Höhe extrabudgetär vergütet – und zwar unbefristet.

Ausführliche Infos

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung fassen alle Informationen zu den Sonderregelungen für Praxen auf ihren Homepages zusammen.

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