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Wann müssen Sie einen Kostenplan ZT anbieten?

Die Kostenplanung für Zahnersatz besteht aus 3 Teilen: detaillierte Gesamtübersicht der BEMA- bzw. GOZ/GOÄ-Positionen (zahnärztliche Leistungen), voraussichtliche Materialkosten, Kostenplan zu den Kosten der Zahntechnik. Der Fokus liegt dabei auf den zahnärztlichen Leistungspositionen. Ein Kostenplan für ZT wird Patientinnen und Patienten oft nicht angeboten. Das ist aber nicht in allen Fällen richtig.

In der Sachleistung nach BEMA sind die Kosten für die Zahntechnik in der Gebührenübersicht BEL II festgelegt, je nach Bundesland mit festen Preisen. Die Kosten der Zahntechnik machen oft einen großen Teil der Gesamtkosten aus. 
 

Regelversorgung: Hier dürfen Sie schätzen

Im Rahmen der Regelversorgung werden alle zahntechnischen Leistungen nach BEL II geplant. Die Preise sind Erfahrungswerte. Manche Praxen arbeiten mit Tabellen, aus denen Sie die Preise schnell ablesen und in den eHKP übertragen können. Im eHKP ist im Rahmen der Regelversorgung eine Schätzung völlig in Ordnung. Auch bei anderen Sachleistungen mit BEL II/Zahntechnik sind Kostenvoranschläge nicht notwendig.
 

GOZ: Kosten und Behandlungsdauer entscheiden über die Pflicht

Anders sieht es im Rahmen der GOZ aus. Sind die voraussichtlichen Kosten für die Zahntechnik höher als 1.000 €, müssen Sie bei Zugriff auf die GOZ immer einen Kostenplan für die Zahntechnik anbieten und auf Verlangen der Patientin bzw. des Patienten auch vorlegen. Es gilt: 

  • Kosten ZT < 1.000 € -> keine Pflicht zum Kostenplan ZT
  • Kosten > 1.000 € -> Kostenplan ZT ist Pflicht
     

Rechnen Sie mit einer Behandlungsdauer von über 12 Monaten, gilt die 1000-€-Grenze nur für die ersten 6 Monate der Behandlung. Wird innerhalb der ersten 6 Monate die Grenze von 1.000 € nicht überschritten, müssen Sie keinen Kostenvoranschlag ZT anbieten. Das gilt selbst dann, wenn bei einer längeren Behandlungsdauer die Gesamtkosten die 1.000-€-Grenze überschreiten werden. 

Beispiel: Sie rechnen mit einer Behandlungsdauer von 13 Monaten. Innerhalb der ersten 6 Monate rechnen Sie mit Kosten für die ZT von 900 €. In den Monaten 7–13 werden voraussichtlich weitere 800 € anfallen. Obwohl die Gesamtkosten ZT voraussichtlich 1.700 € betragen werden, müssen Sie keinen Kostenvoranschlag vorlegen, denn: Die Grenze von 1.000 € wird innerhalb der ersten 6 Monate nicht überschritten.

Dies Pflicht zum Kostenvoranschlag ist in § 9 GOZ verankert: Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplantwerden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1.000 Euro entstehen.
 

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Bei der Beratung von Patientinnen und Patienten mit privaten Leistungen nach GOZ und zusätzlich zahntechnischen Leistungen müssen Sie die o. g. Kriterien beachten. Dabei sind Sie nach § 9 GOZ verpflichtet, die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf … Verlangen in Textform vorzulegen

Wichtig: Das gilt auch für gesetzlich Versicherte in der andersartigen Versorgung, der gleichartigen Versorgung oder mit privaten Leistungen, sofern die Kosten der privaten ZT gemäß § 9 die Grenze von 1.000 € überschreiten werden. 
 

Stimmen Sie Beratung und Dokumentation miteinander ab

  • Sortieren Sie die Kosten der ZT nach den o. g. Kriterien.
  • Lassen Sie sich von der ZT einen detaillierten Kostenplan erstellen.
  • Beraten Sie Patientinnen und Patienten eingehend über die Kosten ZT.
  • Bieten Sie den Kostenplan an und dokumentieren Sie in der Kartei:
    Kosten ZT gesamt: … €
    Gemäß § 9 GOZ Kostenplan am … angeboten.
    • Kostenplan am … ausgehändigt.
    • Zahlungspflichtige/-r lehnt ab.

 

JaBr/ES

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