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Wann Sie Leistungen aus dem EBM-Anhang 1 als IGeL abrechnen dürfen und wann nicht

Grundsätzlich ist die Sache klar: Findet sich eine erbrachte Leistung in der Aufzählung des Anhangs 1, ist diese mit den dort erwähnten Pauschalen oder anderen GOPs abgegolten und darf nicht separat als IGeL berechnet werden. Auch nicht, wenn ein Behandlungsvertrag mit Unterschrift des Patienten abgeschlossen wird. Das würde nämlich zu einer Doppelabrechnung führen, und die ist nicht erlaubt. Im Einzelfall kann das aber doch möglich sein – der Zusammenhang entscheidet! Dazu zwei Fallbeispiele:

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