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Wann Sie welchen Abrechnungsschein anlegen müssen und wie diese sich unterscheiden

Grundsätzlich gilt: Ein Behandlungsschein bezieht sich immer auf die Abrechnung einer Praxis in einem Quartal zu Lasten einer Krankenkasse. In der Regel wird im PVS ein Behandlungsschein erstellt, der vom Erstellungsdatum bis zum Quartalsende gültig ist. Relevant sind vor allem folgende Scheinarten:
Eigener Behandlungsschein (auch: Originalschein)
Er wird für alle Leistungen erstellt, die in der eigenen Praxis direkt erbracht werden, sofern kein Überweisungs- oder anderer Sonderfall vorliegt. Er muss für alle gesetzlich Krankenversicherten beim ersten „normalen“ Kontakt (ohne Überweisung) im Quartal neu angelegt werden, da über ihn die Diagnosen und Leistungen dokumentiert werden, die Sie mit der KV abrechnen.
Überweisungsschein
Vertragsärztinnen und -ärzte können Überweisungen zu Ärztinnen und Ärzten anderer Fachgruppen ausstellen. Zur selben Fachgruppe geht das nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn es um besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden geht, die von der überweisenden Praxis nicht angeboten werden, wenn die erkrankte Person den Aufenthaltsort wechselt oder wenn eine abgebrochene Behandlung fortgeführt werden soll. Ärztinnen und Ärzte, die Überweisungen erhalten, sind grundsätzlich an den Überweisungsschein gebunden und dürfen für die Behandlung keinen Originalschein ausstellen.
Es gibt vier Arten von Überweisungen, die Sie bei der Scheinanlage entsprechend kennzeichnen müssen:
- Überweisung zur Ausführung von Auftragsleistungen
Sie wird für spezifische diagnostische oder therapeutische Leistungen ausgestellt, zum Beispiel für die Durchführung von bildgebenden Verfahren wie Sonographie, MRT oder Röntgen. In diesem Fall rechnet die Praxis auf dem Überweisungsschein die Konsultationspauschale nach GOP 01436 plus die erbrachten Einzelleistungen bzw. Komplexe (z. B. Prä- oder Post-OP) ab. - Überweisung zur Konsiliaruntersuchung
Sie erfolgt bei der Anforderung einer fachärztlichen (Zweit-)Meinung ohne Übertragung der Behandlungsverantwortung. Gedacht ist sie allein zur Erbringung diagnostischer Leistungen, um eine Verdachtsdiagnose zu klären. - Überweisung zur Mitbehandlung
„Mitbehandlung“ bedeutet, dass die überweisende Praxis eine andere Praxis mit „ins Boot“ holt, um die betreffenden Patientinnen und Patienten gebietsbezogen mit diagnostischen und therapeutischen Leistungen zu versorgen. Welche Maßnahmen das sind, entscheiden die Ärztinnen und Ärzte, an die überwiesen wurde (im Gegensatz zur Auftragsleistung oder Konsiliaruntersuchung). - Überweisung zur Weiterbehandlung
Das ist die am weitesten gehende Überweisung, mit der die komplette diagnostische und therapeutische Tätigkeit an die Überweisungsempfängerin bzw. den Überweisungsempfänger übertragen wird.
Urlaubs-/Krankheitsvertretungsschein („Vertreterschein“)
Dieser Schein wird angelegt, wenn eine Praxis die Vertretung für eine Kollegin oder einen Kollegen übernimmt und Patientinnen und Patienten aus der vertretenen Praxis in der Vertreterpraxis erscheinen.
Notfallschein
Er wird nur benötigt, wenn Ihre Praxis am organisierten Not(fall)dienst teilnimmt. Für alle Patientinnen und Patienten, die im NFD behandelt werden, wird dann ein Notfallschein angelegt.
Die vollständige Fassung dieses Beitrags ist in ABRECHNUNG exakt in der Ausgabe vom 15.04.2025 erschienen.
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