

Wechsel von PKV in GKV: Was passiert mit dem Bonus?

Im Falle eines Wechsels von der PKV in die GKV sind folgende Szenarien möglich:
1. Patientin/Patient teilt Ihnen den Wechsel vorab mit.
Oft erfahren Sie frühzeitig von dem geplanten Wechsel in die GKV, weil die Patientin oder der Patient sich vorher noch Leistungen sichern möchte, die von der GKV nicht übernommen werden. Diesen „Noch privat Versicherten“ können Sie die Untersuchungen im Sinne der Bonusheftregelung des SGB V bestätigen, die in den letzten Jahren stattfanden. Als Untersuchung ziehen Sie die Daten der 0010/Ä6 heran. Wie in der Bonusregelung hinterlegt, gehen Sie maximal 10 Jahre zurück. Für diese Bestätigung berechnen Sie die Ä 70. Achten Sie auf eine angemessene Faktorgestaltung, denn es ist aufwendig, die Datensätze von 10 Jahren herauszusuchen.
2. Patientin/Patient wechselt in die GKV und informiert Sie nicht vorab.
Steht eine früher privat versicherte Person plötzlich als frisch gebackene gesetzlich versicherte Person vor Ihnen und benötigt Zahnersatz, ist das unerfreulich. In diesem Fall entsteht für Sie Aufwand, den Sie nicht berechnen können. Das Bonusheft in Papierform für den Zahnersatz müssen Sie kostenlos mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Daten befüllen. Berechnen dürfen Sie nur etwas, wenn Sie den elektronischen Datensatz befüllen. Voraussetzung für die Einträge sind Untersuchungen, die auch im BEMA den Stempel im Bonusheft ausgelöst hätten: GOZ 0010 oder GOÄ Ä 6.
3. Es liegen Ihnen keine Daten für den Eintrag ins Bonusheft vor.
Privat Versicherte sind nicht an die Bonusregelung gebunden. Es kann also sein, dass in den vergangenen Jahren die entsprechenden Untersuchungen nicht durchgeführt wurden. Versicherte müssen sich in diesem Fall selbst mit ihrer GKV auseinandersetzen und auf den Bonus einigen. Es kann sein, dass es zu einer günstigen Einzelfallentscheidung kommt, muss aber nicht.
Ein Wechsel von der privaten Versicherung in die GKV ist für Patientinnen und Patienten eine große Umstellung. Mit dem Eintritt in die GKV sind sie plötzlich konfrontiert mit der Pflicht zu Mitwirkung, den Richtlinien und begrenzten Diagnostik-/Therapieangeboten. Die gewohnt unkomplizierte und umfassende private Betreuung ist via GKV nicht möglich. Das muss jedoch kein Nachteil sein. Sie können die positiven Erfahrungen dieser ehemalig privat Versicherten nutzen und auf dieser Basis private Zusatzleistungen als Vereinbarung nach BMV-Z anbieten. Gemäß PatRechteG müssen Sie ohnehin darüber aufklären und stoßen unter Umständen auf größeres Verständnis als bei gesetzlich Versicherten.
JaBr/ES
© 2025 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden.
Werden Sie jetzt Praxismanager/-in...
…und bringen Sie Ihre Arztpraxis auf Erfolgskurs, während Sie sich Ihre berufliche Zukunft sichern!
