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Welche Möglichkeiten Sie haben, um 2023 den Praxisumsatz zu steigern

Der größte Teil des GKV-Umsatzes in einer hausärztlichen Praxis resultiert aus den budgetierten Leistungen. Sie sollten deshalb versuchen, Fallzahlrückgänge zu vermeiden und das Regelleistungsvolumen (RLV) grundsätzlich voll auszuschöpfen. Letzteres ist einfach: Sie müssen alle erbrachten Leistungen auch vollständig abrechnen. Dann landen Sie ggf. zwar im honorartechnisch abgestaffelten Bereich. Das ist aber niemals ein Nullhonorar. Als zusätzliche Umsatzförderung bieten sich die extrabudgetären Leistungen an, bei denen keine Abstaffelungen greifen und kein Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit droht.

Hier sind einige Anregungen dazu:

  • Vorsorge: Versuchen Sie möglichst bei allen Patienten die gesetzlichen Vorsorgeuntersuchungen (wie Gesundheitsuntersuchung, Hepatitis-, Hautkrebs- und Bauchaortenscreening, Krebsvorsorge) genau nach den Vorgaben für Lebensalter und Abständen durchzuführen. Da sie extrabudgetär vergütet werden, erzielen Sie dadurch ein echtes Zusatzhonorar. Dafür lohnt sich die Einrichtung eines Recall-Systems.
  • Impfen: Achten Sie ebenso akribisch darauf, bei Ihren Patienten Impflücken zu schließen, denn Impfungen werden extrabudgetär vergütet. Dazu sollten Sie bei jeder Vorsorgeuntersuchung und bei jeder Wundversorgung den Impfstatus Ihrer Patienten überprüfen.
  • Kooperationsvertrag: Wenn Ihre Praxis mehrere Patienten in einem Alten- oder Pflegeheim betreut, sollten Sie versuchen, einen Kooperationsvertrag mit dem Heim zu schließen, damit Sie die Leistungen des Kapitels 37 (extrabudgetär!) abrechnen können.
  • Prä- und Post-OP: Beachten Sie, dass postoperative Behandlungen nur extrabudgetär vergütet werden, wenn die Patienten nach ambulanten OPs mit einem Überweisungsschein vom Operateur in die Praxis kommen. Die präoperative Diagnostik vor ambulanten Operationen kann hingegen ggf. auch ohne Überweisung nur vom Hausarzt berechnet werden und wird immer außerhalb der Budgets vergütet.
  • Unfallerstversorgung: Schicken Sie Patienten nach Schul-, Arbeits- und Wegeunfällen nicht unbesehen weiter zum D-Arzt. Sie dürfen die Erstversorgung übernehmen und nach UV-GOÄ abrechnen.
  • „TSVG-Honorare“: Hausärzte können für die Vermittlung eines Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsarzt weiterhin die GOP 03008 bzw. 04008 zum Ansatz bringen – und die ist jetzt mit 15,05 Euro um rund 50 Prozent höher vergütet als zuvor.

Thema Abrechnung

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