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Wie Fachärzte die „offene“ Sprechstunde abrechnen

Ein Beitrag von Dr. Gerd W. Zimmermann. Das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat zum Ziel, dass Patientinnen und Patienten schneller Termine beim Arzt oder Psychotherapeuten bekommen. Grundversorgende und der wohnortnahen Patientenversorgung zugehörige Fachärzte müssen deswegen seit dem 1. September 2019 mindestens fünf Stunden pro Woche als so genannte „offene“ Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten. Bei eingeschränktem Versorgungsauftrag erfolgt dies anteilig.

Welche Fachärzte sind betroffen?

Konkret betroffen sind die Fachgruppen der EBM-Kapitel 6, 7, 8, 9, 10, 14, 16, 18, 21 und 26, also Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Neurochirurgen, Orthopäden, Psychiater und Urologen.


Hier noch ein Hinweis: Arbeiten mehrere Ärzte einer Fachgruppe in einer Praxis oder einem MVZ, müssen nicht alle drei in der offenen Sprechstunde Patienten versorgen. Entscheidend ist die angebotene Stundenzahl. Bei drei Ärzten mit voller Zulassung wären das 15 offene Sprechstunden pro Woche, die aber ggf. von einem Arzt allein abgedeckt werden können.

So sieht die Vergütung der offenen Sprechstunde aus

Sie erfolgt extrabudgetär, ist aber trotzdem begrenzt: Für die offene Sprechstunde werden in der Arztgruppe alle Leistungen mit einem Höchstwert von 17,5 Prozent extrabudgetär vergütet.

Das heißt: Bei 1.000 Arztgruppenfällen im Quartal werden maximal 175 Patienten extrabudgetär vergütet. Bei den übrigen Patienten, auch wenn sie in einer „offenen“ Sprechstunde versorgt wurden, bleibt es beim budgetierten Honorar.


Dabei kommt es nicht auf die Reihenfolge an:
Die extrabudgetär vergüteten Leistungen werden nicht nach der Reihenfolge der Behandlung der Patienten gezahlt, sondern nach einem Auswahlsystem. Den Versichertennummern der im Quartal in der offenen Sprechstunde behandelten Patienten wird ein zufälliger „Hashwert“ zugewiesen. Diese Hashwerte werden zunächst alphanumerisch sortiert. Anschließend werden die ersten 17,5 Prozent ausgewählt – diese Fälle werden extrabudgetär vergütet.


Sind das ausgerechnet die Fälle mit einem geringen Leistungsumfang, fällt das Mehrhonorar mager aus. Im Vorhinein planen kann man die „Optimierung“ dieser Leistungssparte deshalb nicht.

Dieser Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe von Abrechnung exakt.

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