

Das ist neu im EBM ab 01.10.2025

1. Neue GOP 33053
Bei Kindern mit Verdacht auf einen Knochenbruch im Ober- oder Unterarm muss nicht mehr geröntgt werden, sondern es kann eine Fraktursonographie erfolgen. Hausärztinnen und Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmedizinerinnen und -mediziner mit entsprechender Genehmigung der KV können dafür die neue GOP 33053 abrechnen:


Diese GOP haben wir bereits ausführlich in ABRECHNUNG exakt. Dein Wissensabo in der Ausgabe vom 02.09.2025 vorgestellt.
2. Neue GOP 01481 für die DiGA „ProHerz“
Mit der täglichen Nutzung von ProHerz können Patientinnen und Patienten fortlaufend im Umgang mit ihrer Erkrankung unterstützt und gezielt zu besserem Selbstmanagement befähigt werden. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der konsequenten Umsetzung einer leitliniengerechten Therapie sowie gesundheitsförderlichen Verhaltens. Darüber hinaus unterstützt ProHerz dabei, gesundheitliche Veränderungen z. B. in der Hausarztpraxis frühzeitig wahrzunehmen und richtig einzuordnen. So wird die digitale Therapiebegleitung ein Bestandteil der Basistherapie im Versorgungspfad.
So sieht die neue GOP aus:


3. Neue Altersgruppe „Heranwachsende“
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 785. Sitzung mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 Anpassungen des EBM an eine neue Altersgruppe beschlossen. Anlass war, dass in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer im Fachgebiet Kinder- und Jugendmedizin Personen ab Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr als „Heranwachsende“ definiert wurden.
In den Allgemeinen Bestimmungen wurde daher der Abschnitt I 4.3.5 EBM geändert: Bisher waren die letzten beiden Altersgruppen definiert als „Jugendlicher ab Beginn des 13. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“ und „Erwachsener ab Beginn des 19. Lebensjahres“.
Neu aufgenommen wurde nun die Altersgruppe „Heranwachsender ab Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr“.Die Altersgruppe „Erwachsener ab Beginn des 19. Lebensjahres“ bleibt daneben bestehen.
In die Präambel zum EBM-Kapitel 4 (Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin) wird eine Nummer 15 aufgenommen, die klarstellt, dass die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr abrechenbar sind. In den Leistungslegenden bzw. -inhalten verschiedener GOPs des EBM-Kapitels 4 erfolgt eine Anpassung der Altersgruppen.
Dieser Beitrag erschien zuerst in ABRECHUNG exakt. Dein Wissensabo vom 30.09.2025.
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