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Hausbesuche – wenn ein Gang zum Zahnarzt zur Hürde wird

Viele ältere Personen haben Schwierigkeiten, eine Zahnarztpraxis aufzusuchen. Insbesondere im Herbst und Winter wird das für viele zum Problem. Hier können Sie Hilfe anbieten: Kleinere Behandlungen und Untersuchungen können als Hausbesuch abgedeckt werden. Daran sind aber Bedingungen geknüpft.

Hausbesuche unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot, ohne Notwendigkeit sind sie keine Sachleistung der GKV. Es müssen also triftige Gründe vorliegen, die den persönlichen Besuch in der Praxis unmöglich machen.

So gehen Sie vor:

  • Dokumentieren Sie den Grund für den Hausbesuch (SOS-Grund als Notfallbehandlung, Grunduntersuchung als Verlaufskontrolle, Grunduntersuchung Bonusheft)
  • Prüfen Sie die Notwendigkeit, war die Patientin/der Patient z. B. im Kalenderjahr schon in der Praxis, ist eine erneute Untersuchung für das Bonusheft nicht notwendig, sofern keine Beschwerden vorliegen.
  • Dokumentieren Sie die Gründe, warum die Patientin/der Patient nicht in die Praxis kommen kann. 
  • Erfragen Sie, ob ein Pflegegrad vorliegt, und wenn ja, lassen Sie sich eine Kopie der Bescheinigung geben.
  • Erfragen Sie die Erreichbarkeit der Patientin/des Patienten.
  • Organisieren Sie den Hausbesuch.

 

Hausbesuche in der Abrechnung

Für Hausbesuche im häuslichen Bereich steht Ihnen die BEMA 151 „Besuch eines Versicherten, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung“ zur Verfügung. Die 151 können Sie mit folgenden Zusätzen ergänzen:

  • 161a      dringend angefordert, unverzüglich
  • 161b      Montag bis Freitag, 20–22/6–8 Uhr
  • 161c      Montag bis Freitag, 22–6 Uhr
  • 161d      Samstag, Sonn- oder Feiertag
  • 161e      Samstag, Sonn- oder Feiertag, 20–22/6–8 Uhr
  • 161f       Samstag, Sonn- oder Feiertag, 22–6 Uhr
  • 165        bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
  • 171a      Besuch eines Pflegebedürftigen, Behinderten usw.
     

Für den Hausbesuch dürfen Sie Wegegeld berechnen, egal wie Sie die Wohnung der Patientin/des Patienten erreichen:

  • 7810     Wegegeld für eine Entfernung bis zu 2 Kilometern
  • 7811     Wegegeld für eine Entfernung bis zu 2 Kilometern bei Nacht (20–8 Uhr)
  • 7820     Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 2 und bis zu 5 Kilometern
  • 7821     Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 2 und bis zu 5 Kilometern bei Nacht (20–8 Uhr)
  • 7830     Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 5 und bis zu 10 Kilometern
  • 7831     Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 5 und bis zu 10 Kilometern bei Nacht (20–8 Uhr)
  • 7840     Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 10 und bis zu 25 Kilometern
  • 7841     Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 10 und bis zu 25 Kilometern bei Nacht (20–8 Uhr)

 

Pflegende Angehörige untersuchen und ggf. behandeln

Oft finden pflegende Angehörige kaum Zeit für den eigenen Zahnarztbesuch. Sie können deshalb mit dem Hausbesuch bei einer pflegebedürftigen Person auch die Untersuchung eines pflegenden Angehörigen erbringen und abrechnen. Die BEMA 152a „Besuch je weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 151 – einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung“. Auch hier sind weitere Zuschläge möglich:

  • 162a      dringend angefordert, unverzüglich
  • 162b      Montag bis Freitag, 20–22/6–8 Uhr
  • 162c      Montag bis Freitag, 22–6 Uhr
  • 162d      Samstag, Sonn- oder Feiertag
  • 162e      Samstag, Sonn- oder Feiertag, 20–22/6–8 Uhr
  • 162f       Samstag, Sonn- oder Feiertag, 22–6 Uhr
  • 165        bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
  • 171b      Besuch eines weiteren Pflegebedürftigen, Behinderten usw.
     

Das Wegegeld wird mit einem Teiler und der Anzahl der besuchten Personen versehen. 

Für den Hausbesuch inklusive Untersuchung können Sie den Stempel im Bonusheft eintragen.

Wichtig: Denken Sie beim Hausbesuch daran, Ihren Stempel mitzunehmen!

 

JaBr/ES

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