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ePA1/2 und eRezept – diese Fakten müssen Sie kennen

Patientinnen und Patienten steht es frei, ob sie die ePA nutzen wollen oder nicht. In Ihrer Software sehen Sie die Optionen der ePA aber in jedem Fall. Besprechen Sie deshalb die Funktionen der ePA mit Ihren Patientinnen und Patienten. Denn vor deren Einsatz sollten einige wichtige Fakten geklärt sein.

Vielen ist nicht bewusst, welche Fülle an Daten in der ePA erfasst werden und was für wen sichtbar ist. Die Informationsmenge kann Patientinnen und Patienten überfordern. Dennoch gehört es zum Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten, den Inhalt der ePA zu kontrollieren.

Klären Sie deshalb vor der ersten Befüllung der ePA Folgendes ab:

  • Möchte die Patientin/der Patient Daten in der ePA erfasst haben?
  • Wenn ja, welche Daten sollen eingespielt werden?
  • Soll jedes Mal vor dem Einspielen von Daten Rücksprache genommen werden?
     

Nutzen Sie im Gespräch mit Ihren Patientinnen und Patienten auch diese Mustervorlage für Patientinnen und Patienten zur Individualisierung der Zugriffsrechte auf die elektronische Patientenakte (ePA)

Wichtig: In der ePA können Patientinnen und Patienten auch Abrechnungsdaten einsehen. Es ist somit möglich, alle Ihre abgerechneten Daten zu kontrollieren.
 

Abrechnung der ePA-Befüllung

  • ePA1: Die ePA ist zunächst wie ein leerer Einkaufswagen, in den Sie Produkte legen. Nachdem Sie in einer leeren ePA die ersten Daten angelegt haben, dürfen Sie die ePA1 berechnen. Die ePA1 darf nur 1-mal je ePA abgerechnet werden und zwar über alle medizinischen Einrichtungen hinweg. War z. B. der Hausarzt schneller als Sie, können Sie keine ePA1 berechnen. 
    Vorsicht: Bei Synchronisationsproblemen kann die ePA leer erscheinen, obwohl eine andere Fachrichtung bereits Daten eingespielt hat. Sie dürften die ePA1 dann nicht berechnen, können das aber nicht wissen. 
    Tipp: Sorgen Sie für einen Beweis, z. B. einen Screenshot der leeren ePA.
  • ePA2: Diese Position berechnen Sie, wenn Sie Daten in einer bereits befüllten ePA ergänzen. Oder, um beim Supermarkteinkauf zu bleiben, Sie ergänzen einen bereits befüllten Einkaufswagen um weitere Produkte. Für jeden Datenbeitrag dürfen Sie die ePA2 berechnen. Die ePA2 darf je Sitzung berechnet werden, d. h. auch mehrfach pro Quartal. Die ePA2 ist nicht begrenzt. 
    Vorsicht: Es kann Ihnen als Unwirtschaftlichkeit ausgelegt werden, wenn Sie bei planbaren Leistungen wie z. B. bei der Endodontie die ePA2 je Röntgenbild und Sitzung, also insgesamt 3-mal berechnen, anstatt 1-mal zum Ende der Behandlung für alle Bilder.
    Tipp: Dokumentieren Sie, welche Daten in welchem Umfang wann und durch wen in der ePA erfasst wurden.
     

Alles Wichtige zur Befüllung der ePA liefert Ihnen die KZBV in Ihrer Kurzinformation „Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA)“.
 

eRezept – Version 1.3.0

Rezepte sind in Zahnarztpraxen eher selten, eRezepte via GKV erst recht. Dennoch gibt die Version 1.3.0 neue Regeln vor, die Sie beachten müssen. Seit dem 01.10.2025 müssen PZN-ID und Wirkstoffverordnungen über eine angebundene Arzneimittel-Datenbank oder spezielle Verordnungssoftware auf Basis der Arzneimittelstammdaten erfasst werden. 

Wichtig: Individuell angelegte Datensätze der Medikamente in Ihrer Software dürfen Sie nicht mehr verwenden. Sie führen zu Rückfragen von Apotheken und zu Verzögerungen für Patientinnen und Patienten.

Hat Ihre PVS keine entsprechende Datenbankintegration, sollten Sie dies dringend mit Ihrem Anbieter klären. Bis dahin müssen Sie den Freitext nutzen, um die Informationen an Apotheken zu übertragen. 

Nutzen Sie den eRezept-Leitfaden der KZBV mit Erklärvideo, in dem die Grundlagen, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zur Anwendung des E-Rezepts veranschaulicht werden.

 

JaBr/ES

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