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Kleinvieh macht auch Mist: Neues zu den Portopauschalen und eArztbriefen und worauf Sie sonst noch achten sollten

Eigentlich geht es nur um 86 Cent pro Brief und um 23,40 Euro pro Arzt und Quartal für eArztbriefe. Aber im Lauf eines Jahres können daraus schnell 200 oder 300 Euro werden – die sollten Sie nicht verschenken! Das gilt auch für andere vermeintlich unwichtige Kleinbeträge, die sich im Lauf eines Jahres zu tausenden von Euro zusammenläppern können.

Die eArztbrief-Pauschalen gelten nun doch weiter!

Die Pauschalen nach den Pseudonummern 86900 und 86901 für den Versand und Empfang von eArztbriefen hatten zwar von Anfang an nur einen gemeinsamen Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt, waren aber besser als nichts. Überraschend wurden sie mit der GOP 01660, die zum 1. Juli 2023 auslief, aber auch gestrichen. Dagegen klagte die KBV vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Nach einem Erörterungstermin dort kam Ende März die Kehrtwende:

Die Richter befanden, die Abschaffung sei gar nicht wirksam gewesen, sondern die beiden Pauschalen hätten unverändert weiterhin gegolten und tun es noch.

Wer so vorausschauend war, die beiden Pseudoziffern auch nach dem 1. Juli 2023 weiter anzusetzen, hat vermutlich keinen finanziellen Schaden, denn die Vergütung wird rückwirkend erfolgen. Alle anderen Praxen sollten bei ihrer KV darauf bestehen, den Kostenersatz bei ihrer KV nachzufordern.

 

Zudem gab es zum 01.04.2024 Änderungen bei den Portopauschalen:

Bereits seit 1. Januar können

  • die Verordnung medizinischer Reha (GOP 01611),
  • die Überprüfung der Notwendigkeit und Koordination der häuslichen Krankenpflege (GOP 01420) und die
  • Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (GOP 01424)

auch per Videosprechstunde erfolgen.

Daher wurden nun die Kostenpauschalen 40129 und 40131 gestrichen, und dafür der Leistungsinhalt der GOP 40128 erweitert, sodass beim Versand einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Hausbesuch oder dem Ausstellen einer „Kinder-AU“ ebenfalls die GOP 40128 (86 Cent) zum Ansatz kommen kann.

Unverändert bleibt die Versandkostenpauschale nach GOP 40130 (ebenfalls 86 Cent), die Sie ansetzen dürfen, wenn wegen eines IT-Ausfalls keine AU elektronisch verschickt werden kann oder bei Versicherten der sogenannten sonstigen Kostenträger, bei denen bisher eine eAU nicht möglich ist.

 

Überhaupt lohnt es sich, die nur scheinbar unwichtigen Posten mal genauer anzusehen

Wie oft werden beispielsweise irgendwelche Bescheinigungen für den Sportverein, den Kindergarten oder die Versicherung kostenlos ausgestellt, obwohl das eindeutig Selbstzahlerleistungen sind. Oder bei Privatpatienten nicht alle Sachkosten abgerechnet, weil man nicht so genau weiß, welche eigentlich abrechenbar sind. Oder bei Berufs- und Wegeunfällen keine Erstversorgung gemacht und berechnet, weil man denkt, dass man das nicht darf. Am Ende des Jahres haben Sie vielleicht mehrere tausend Euro an Honorar verschenkt und es gar nicht bemerkt.

 


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