

Leserfrage: Darf der GOZ-Faktor unter 1,0 liegen?

Antwort unserer Expertin:
Sie haben recht. Es klingt zwar ungewöhnlich, aber Sie dürfen einen Faktor unter 1,0 berechnen, sofern Sie vorher mit der Patientin bzw. dem Patienten einen Vertrag nach § 2 Abs. 1+2 GOZ abgeschlossen haben. Allgemein bekannt ist, dass dieser Vertrag für die Faktorerhöhung über 3,5+ abgeschlossen werden muss. In § 2 Abs. 1+2 GOZ geht es aber ganz generell um die Abweichung der Gebührenhöhe.
§ 5 GOZ gibt den Faktor 1,0 für weniger aufwendige Leistungen, Faktor 2,3 für durchschnittliche Leistungen und ab 2,3+–3,5 bei höherem Aufwand vor. Grundsätzlich beschreibt § 5 eine Bemessung der Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Somit kann gemäß § 2 Abs. 1+2 eine abweichende Gebührenhöhe den 3,5-fachen Satz überschreiten oder den Satz 1,0 unterschreiten. Ob diese Unterschreitung des Faktor 1,0 regelmäßig angewendet werden sollte, müsste rechtlich geklärt werden. Unter Umständen entstehen damit wettbewerbsrechtliche Probleme.
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