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Materialnachweis GOZ – was darf die PKV einfordern?

Die Rechnung ist geschrieben, alle GOZ-Regularien wurden beachtet, die Materialkosten korrekt umgesetzt und als Betrag ausgewiesen. Trotzdem kommt wenig später ihre Patientin zu Ihnen und zeigt Ihnen ein Schreiben ihrer PKV: „Bitte weisen Sie die Materialkosten mit Beleg nach, inkl. Nennung von Artikelnummer und Lieferant.“ Darf die PKV diese Informationen anfordern und müssen Sie der Bitte nachkommen?

Zunächst einmal reguliert Ihre Software eigenständig die Ausweisung auf der Rechnung nach Anlage 2 GOZ. Dennoch können sich Fehler einschleichen, z. B. wenn die Zuordnung falsch abgespeichert wurde:

  • Materialkosten müssen in der Datei „Materialberechnung“ gespeichert werden und nach § 4 Abs. 3 GOZ ausgewiesen werden.
  • Laborkosten der Zahntechnik werden in den Laborkatalog der Software aufgenommen und nach § 9 GOZ ausgewiesen.

 

Materialkosten gem. § 4 Abs. 3 GOZ müssen nicht nachgewiesen werden 

Haben Sie Ihre Materialkosten nach § 4 Abs. 3 in die Software aufgenommen, dann weist die Software sie korrekt aus. Gemäß § 10 GOZ müssen Materialkosten zwar ausgewiesen werden, ein gesonderter Nachweis ist aber nicht nötig. Fragen zu den Materialkosten können mündlich geklärt werden. Auch dies regelt § 10 GOZ. 

Wichtig: Nachweise (d. h. Belege) zu den Auslagen sind nur bei den Kosten der Zahntechnik nach § 9 vorzulegen. 
 

Darauf müssen Sie bei der Rechnungsstellung achten

  1. Ordnen Sie die Auslagen nach § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ korrekt zu.
  2. Weisen Sie die Auslagen auf der Rechnung nach Anlage 2 korrekt aus.
  3. Fügen Sie Belege gem. § 9 an.
  4. Erläutern Sie auf Anfrage die Auslagen nach § 4 Abs. 3 mündlich und erwähnen Sie dabei auch, dass Sie Rabatte und Preisnachlässe berücksichtigen und weitergeben.
  5. Sie müssen keine Materialkostennachweise nach § 4 Abs. 3 ergänzen.
  6. Sie müssen keine Kostenkalkulation der Materialkosten ergänzen.
     

Es ist nachvollziehbar, dass eine PKV die Materialkosten hinterfragt. Es ist jedoch ebenso wichtig, die Regularien zu wahren und nicht mehr Daten als vorgeschrieben herauszugeben. Damit schützen Sie das Vertrauensverhältnis zwischen Patientin/Patient und Zahnarztpraxis. Verweisen Sie auf die Regularien nach § 4 Abs. 3 und § 10 GOZ. Mehr als dort vorgeschrieben, müssen Sie nicht preisgeben. 

 

JaBr/ES

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