

Modellguss statt Brücke in der RV?

Zusammen mit der PAR-Therapie muss der konservierend-chirurgische Behandlungsbedarf beendet werden. Hat sich der PAR-Zustand verbessert, kann über Zahnersatz nachgedacht werden. Für Patientinnen und Patienten bedeutet das: Der gewünschte Zahnersatz bleibt bis zur BEV a ein Wunsch. Bis dahin können Sie maximal Interimsersatz planen.
Wichtig: Bis zur BEV a sollte mit definitivem Zahnersatz gewartet werden, wenn Zähne mit PAR-Bedarf festsitzenden Zahnersatz benötigen.
Patientinnen und Patienten nehmen eine PAR oft nicht als Erkrankung wahr. Der Behandlungsbedarf wird folglich oft unterschätzt. Muss vor dem Zahnersatz erst eine PAR-Behandlung absolviert werden, kann das die Compliance deutlich verschlechtern.
Achtung: Erfüllen Sie den Wunsch der Patientin oder des Patienten und ziehen den festsitzenden Zahnersatz der PAR-Therapie vor, kann das zum Regress führen. Man wird Ihnen vorwerfen, die Richtlinien zu missachten.
GKV-Versichert haben 3 Optionen
- Richtlinienkonforme Behandlung: erst PAR-Strecke, dann Zahnersatz und zwischenzeitlich Interimsersatz
- Abbruch der PAR-Therapie und angepasste RV
- Private ZE-Therapie, sofern zahnmedizinisch vertretbar
Wechsel der RV ist möglich
Die Behandlerin bzw. der Behandler darf die RV wechseln, sofern die Umstände nach Richtlinie dies erlauben:
- Behandlerin/Behandler bestimmt Art und Umfang des Zahnersatzes nach den anatomischen, physiologischen, pathologischen und hygienischen Gegebenheiten des Kauorgans.
- Die Mitwirkung der Patientin/des Patienten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des Behandlungsziels. Regelmäßige Zahnpflege und der Nachweis der zahnärztlichen Untersuchungen nach § 55 Abs. 1 SGB V sind wichtige Kriterien für die Festlegung der im Einzelfall notwendigen Form der Versorgung mit Zahnersatz.
- Ist die Mundhygiene unzureichend und/oder lehnt die Patientin/der Patient die Mitwirkung an einer notwendigen Parodontalbehandlung ab, ist das Behandlungsziel neu zu bestimmen.
Modellguss wird zur RV
Abweichend von der befundbezogenen Versorgung, kann bei bestimmten ungünstigen Voraussetzungen der Modellguss statt der Brücke zur RV werden. Die Entscheidung liegt bei der Vertragszahnarztpraxis. Ein entsprechender Vermerk im eHKP ist wichtig:
- Gem. ZE-RiLi C 8 und 9 Anpassung der Regelversorgung in Modellguss statt Brücke
Wichtig: Die Patientin bzw. der Patient muss die Gründe für die Entscheidung kennen und die Möglichkeit haben, mit einer geänderten Mitwirkung diese Entscheidung zu beeinflussen.
JaBr/ES
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