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UV-GOÄ ab 1. Juli: Das ändert sich in der Abrechnung

Wer in der Praxis Arbeits- oder Wegeunfälle abrechnet, sollte sich den 1. Juli 2026 vormerken. An diesem Tag tritt eine umfassend überarbeitete UV-GOÄ in Kraft. Die Änderungen betreffen vor allem die Grundleistungen, das Wegegeld sowie einige Zuschläge. Darüber hinaus regelt ein neuer Unterabschnitt L. XVII. (Nrn. 3400 bis 3444) die arthroskopischen Leistungen – für Hausarztpraxen ist dieser Bereich allerdings kaum relevant. Ein Überblick.

Grundleistungen: Abrechnungsausschlüsse entfallen, Nummern werden neu besetzt

Die Nr. 1 (symptomzentrierte Untersuchung) bleibt unverändert bestehen. Die Nr. 2 übernimmt künftig die Funktion der bisherigen Nr. 6 (umfassende Untersuchung). Beide Nummern lassen sich künftig auch neben Leistungen aus den Abschnitten C bis O abrechnen, etwa neben einem Verband oder einer Wundbehandlung. Der bisherige Abrechnungsausschluss wird damit aufgehoben.

Vereinfacht wurde auch die Regelung des Zeitfensters für den sogenannten „Unzeit-Zuschlag“ zu den Nrn. 1 und 2: Von Montag bis Freitag zwischen 7 und 19 Uhr sind Beratung und Untersuchung bereits über die Grundleistung abgedeckt. Außerhalb dieser Zeiten sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen lässt sich der Zuschlag nach Nr. 3 (7,58 €) zusätzlich berechnen. Die bisherigen „Unzeiten-Nummern“ nach Nr. 3, 4, 7, 8 und 9 entfallen.

 

Neuer Zuschlag Nr. 5: Erschwerte Kommunikation

Ist die Verständigung mit der Patientin oder dem Patienten im Rahmen der Nrn. 1 oder 2 erschwert, lässt sich zukünftig ein Zuschlag von 10 € maximal 2-mal pro Behandlungsfall ansetzen.

Wichtig: Bei Kindern bis 6 Jahre ist die Nr. 5 nicht berechnungsfähig, selbst dann nicht, wenn die Kommunikation tatsächlich schwierig war. Der erhöhte Aufwand muss zudem im Bericht dokumentiert sein.

Für D-Ärzte kommt zusätzlich die neue Nr. 4 (Abbruch der Heilbehandlung, ebenfalls 10 €) hinzu sofern keine Behandlung zulasten des Unfallversicherungsträgers eingeleitet wird. Praxen ohne D-Arzt-Status können diesen Zuschlag nicht abrechnen.

Wegegeld und Reiseentschädigung: Aus 12 Positionen wird eine

Bei der Abrechnung von Hausbesuchen wird es deutlich einfacher: Die bisherigen Wegegeld-Nummern und die 5 Reiseentschädigungs-Nummern werden zur neuen Nr. 71 zusammengefasst.

  • Für Besuche bis 25 km Entfernung gilt eine Pauschale.
  • Bei größeren Entfernungen richtet sich die Vergütung nach dem Bundesreisekostengesetz in der jeweils aktuellen Fassung.

 

Berichte: Schreibgebühren neu sortiert

Bei den Schreibgebühren ist künftig eine wichtige Unterscheidung zu beachten:

  • Berichte nach den Nrn. 117 bis 124: Die Schreibgebühren sind bereits in die Vordrucke eingepreist und lassen sich nicht mehr separat ansetzen.
  • Gutachten nach den Nrn. 146 bis 154, 155 (außer audiologischer Befundbogen), 160, 161 und 165: Hier bleiben die Schreibgebühren weiterhin je Seite über die Nr. 166 abrechenbar.

 

5 Prozent mehr Gebühren – aber nicht in allen Bereichen

Zum 1. Juli steigen die Gebühren erneut um 5 %. Ausgenommen sind die Grundleistungen, die allgemeinen Leistungen und die Arthroskopien, da diese ohnehin neu kalkuliert wurden.

 

Was Sie außerdem wissen sollten

Mit dem 1.Juli beginnt für alle laufenden Behandlungsfälle formal ein neuer Behandlungsfall. Außerdem entfallen zahlreiche bisherige Nummern: Die Nrn. 6, 6a, 6b, 7, 8, 9, 46, 47, 50a bis 50e und 190 werden auf „nicht besetzt“ gesetzt und existieren damit nicht mehr.

Die hier aufgeführten Änderungen sind nicht abschließend. Den vollständigen Beschluss finden Sie auf der Website der KBV.

JO

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