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Neu zum 4. Quartal 2021: Das sind die wichtigsten Änderungen in der Abrechnung

1. Start der eAU und neue GOPs für den Postversand

Jene Praxen, die dafür technisch bereits ausgestattet sind, können seit letztem Freitag die AU digital an die zuständige Krankenkasse schicken. Allerdings müssen sie den Patienten weiterhin einen Papierausdruck für den Arbeitgeber mitgeben, weil die elektronische Übermittlung von der Krankenkasse an die Unternehmen erst ab dem 1. Juli 2022 erfolgen wird.

Praxen, die technisch noch nicht für die eAU gerüstet sind, können das in diesem Quartal nachholen, denn die Übergangsfrist, während derer die AU noch auf Muster 1 ausgestellt werden kann, läuft bis zum 31.12.2021.

Stellt man fest, dass eine elektronische Übermittlung der AU an die Kasse innerhalb der Frist von einem Tag aus technischen Gründen nicht möglich ist, muss man ein Stylesheet (Bildschirm-Foto) anfertigen und auf dem Postweg an die Kasse schicken. Dafür kommt die GOP 40130 (0,81 €) zum Ansatz.

Nach einem Hausbesuch muss die Praxis die AU elektronisch an die Krankenkasse übermitteln und ebenfalls ein ausgedrucktes Bildschirmfoto (Stylesheet) an den Patienten verschicken, damit dieser das Papier an den Arbeitgeber weiterleiten kann. Dafür kann die GOP 40131 (0,81 €) berechnet werden.

eAU im Rahmen einer Videosprechstunde: Vom 01.10.2021 bis zum 31.12.2021 kann im Rahmen einer Videosprechstunde die Kostenpauschale 40128 (0,81 €) für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen AU oder einer AU gemäß Muster 1 an den Patienten berechnet werden.
 

2. Für die Portoziffern gilt ein Höchstwert

Wer weiter alles auf dem Postweg verschicken will, bekommt die Portokosten nur noch budgetiert ersetzt. In Hausarztpraxen greift ab dem 1. Oktober 2021 ein gemeinsamer Höchstwert von 38,88 Euro für die Kostenpauschalen 40110 (Brief) und 40111 (Fax). Dieser Wert wird zum 01.10.2022 erneut abgesenkt.
 

3. Die GOP 01444 gilt weiter bis 31.12.2022

Der Zuschlag für die Authentifizierung eines der Praxis bisher unbekannten Patienten, der im Quartal nur Videokontakte zur Praxis hat (10 P./1,11 €), war ursprünglich bis 30.09.2021 befristet worden. Diese Befristung wurde nun bis Ende 2022 verlängert.
 

4. Das Hepatitis-Screening gehört nun zum Check-up

Die GOP 01734 für das Screening auf eine Hepatitis-B- oder -C-Infektion kann als Zuschlag zur Gesundheitsuntersuchung nach 01732 ab dem 35. Geburtstag einmalig im Leben eines Patienten abgerechnet werden.

Bis zum 31.12.2023 können Sie diese Leistung auch ohne GU erbringen und mit der GOP 01744 abrechnen, sofern der Patient in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf eine GU hat, weil die letzte noch keine 3 Jahre zurückliegt.

Thema Abrechnung

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