| Magazin

Praxisdigitalisierung 2026: Fristverlängerung für TI-Umstellung und neue ePA-Regelungen

Auf gleich zwei digitale Themenbereiche sollten ärztliche Praxen derzeit ein Auge haben: die Umstellung der Verschlüsselung der TI und neue Regelungen für die Befüllung und Abrechnung der ePA ab Januar 2026.

„Wir sind erleichtert, dass es jetzt eine Lösung gibt, mit der ein erheblicher Schaden für die Digitalisierung und auch die Versorgung quasi in letzter Sekunde abgewendet werden kann“, sagte Dr. Sibylle Steiner den PraxisNachrichten. Als Vorstandsmitglied der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) spricht sie damit die Verlängerung der Frist für die Umstellung der Heilberufsausweise (HBA) und SMC-B-Karten mit RSA-Verschlüsselung an. Der ursprüngliche Stichtag war auf den 1. Januar 2026 datiert. Bereits seit dem Frühjahr warnte die KBV davor, dass viele Praxen die Umstellung bis dahin nicht vollziehen können. Aktuell müssen noch rund 30.000 HBA getauscht werden. 

Neuer Stichtag: 30. Juni 2026

Nun hat die gematik bekanntgegeben, dass eine Übergangslösung erzielt worden sei.  Das bedeutet, dass die Heilberufsausweise mit RSA-basierten Zertifikaten noch bis zum 30. Juni 2026 gültig bleiben. Erst danach dürfen für Vorgänge wie das Signieren von eRezepten ausschließlich HBA verwendet werden, die auf ECC-Zertifikaten basieren. Bis zum Ablauf dieser Frist dürfen Hersteller die älteren Karten zudem nicht deaktivieren. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, ab dem 1. Januar nur noch Ausweise zu produzieren und auszugeben, die ECC unterstützen.

Auch Praxisausweise (SMC-B), die noch nicht ECC-fähig sind, können laut gematik bis zum 30. Juni weiterhin eingesetzt werden. Für die Gerätekarten der Kartenterminals (gSMC-KT), die ebenfalls von der Umstellung auf das neue Verschlüsselungsverfahren betroffen sind, gilt eine längere Übergangsfrist: Sie dürfen bis zum 31. Dezember 2026 genutzt werden.  

Weiter dranbleiben

Unabhängig von den verlängerten Übergangsfristen empfiehlt die gematik, alle betroffenen Systeme möglichst schnell auszutauschen oder auf den aktuellen Stand zu bringen. 

Besonders dringlich ist dies bei Konnektoren, die ausschließlich RSA unterstützen. Diese müssen laut gematik zwingend bis zum Jahresende ersetzt werden, da eine Verlängerung ihrer Zertifikate technisch nicht möglich sei. Als Ersatz könne etwa das TI-Gateway eingesetzt werden. Vor allem ältere Konnektoren (solche mit einem Alter von 5 Jahren oder mehr) sind betroffen. Ab dem 1. Januar können Praxen mit diesen Geräten keinen Zugang mehr zur TI erhalten.
 

Handlungsempfehlungen für Praxen

  • Technische Prüfung vornehmen: Gemeinsam mit dem IT-Dienstleister sollten Sie prüfen, ob alle Kartenlesegeräte, Konnektoren und Praxisausweise ECC-fähig sind.
  • Neue Ausweise rechtzeitig beantragen: Bestehende eHBA- und SMC-B-Karten sollten Sie spätestens jetzt neu beantragen.
  • Übergangsplanung abstimmen: Falls Karten oder Komponenten noch nicht geliefert wurden, sollten Sie sich bei Ihrem technischen Support erkundigen, wie ggf. Übergangszeiten überbrückt werden können.
  • Kommunikation intern sicherstellen: Alle Mitarbeitenden, die mit TI-Anwendungen arbeiten, sollten über anstehende Änderungen und drohende Einschränkungen informiert sein.

 

Mehr Freiraum bei der Befüllung der ePA

Eine weitere wichtige Änderung betrifft den Umgang mit der elektronischen Patientenakte (ePA). Künftig müssen ärztliche und psychotherapeutische Praxen nicht mehr alle Dokumente verpflichtend in die ePA einstellen, wenn „erhebliche therapeutische Gründe“ dagegensprechen. 

„Wir begrüßen sehr, dass die Befüllungspflicht in bestimmten, besonders sensiblen Situationen eingeschränkt wird. Das hatten wir lange gefordert“, erklärt Dr. Sibylle Steiner in den KBV-Praxisnachrichten. Besonders in Bereichen wie der Psychotherapie oder der Kinder- und Jugendmedizin kann das Einfügen bestimmter Inhalte das Vertrauensverhältnis gefährden. Praxen erhalten nun die Möglichkeit, in solchen Fällen zu entscheiden, welche Dokumente in die Akte übernommen werden.
 

Abrechnungsdaten nicht mehr für alle sichtbar

Parallel dazu wird auch die Handhabung von Abrechnungsdaten angepasst: Diese sind künftig nur noch für die Patientinnen und Patienten selbst einsehbar. Andere Leistungserbringende mit Zugriff auf die ePA können diese Informationen nicht mehr sehen. Damit soll die Transparenz gegenüber den Versicherten gestärkt und der Datenschutz verbessert werden.
 

Handlungsempfehlungen für Praxen

  • Dokumentationsprozesse anpassen: Legen Sie intern fest, in welchen Situationen Dokumente aus therapeutischen Gründen nicht in die ePA eingestellt werden.
  • Zugriffsrechte überprüfen: Klären Sie, wer im Team welche Befugnisse zur Befüllung oder Einsicht der ePA besitzt, und passen Sie Berechtigungen ggf. an.

 

MT

© 2025 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden. 

Dein Wissensabo

Wickeln Sie sich kontinuierlich weiter - flexibel und praxisnah!