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PSI: Ausdruck und ePA kurbeln Mitarbeit an

Der Parodontale Screening Index hilft Ihnen, in der Diagnostik eine Erkrankung zu erkennen und den Behandlungsbedarf abzuleiten. Der Index ist deshalb das perfekte Werkzeug, um Patientinnen und Patienten den Ernst der Lage zu verdeutlichen und Behandlungen anzuraten. Mit der Einteilung des PSI und der Erfassung können Sie weitere Maßnahmen ableiten und mithilfe des Formblatts schriftlich „verordnen“. Achten Sie auch auf den Eintrag des PSI in die ePA.

Sobald die Indexzähne vorhanden sind, ist der PSI ein fester Bestandteil der Grunduntersuchung. Der PSI darf ab Durchbruch der Indexzähne (11, 16, 26, 31, 36, 46) bis zum 18. Lebensjahr berechnet werden, ab dem 18. Lebensjahr an allen Zähnen. Der Abstand beträgt 7 Leerquartale (in der Regel zeigt Ihnen die Software dies an). In einer laufenden PAR-Therapie, UPT-Strecke und Verlängerung der UPT ist der PSI nicht abzurechnen, wohl aber nach Abschluss.

Wichtig: Erfragen Sie die Auffassung Ihrer KZV zur Erfassung des PSI bei Jugendlichen. Oft besteht noch die Auffassung, dass der PSI bei Jugendlichen nicht abzurechnen ist. Doch damit entgeht Ihnen viel Honorar und Ihrer KZV die Möglichkeit zur Vorlage bei Budgetverhandlungen.

Mit dem PSI werden neben den Messwerten auch die Blutung, der Zahnstein und der Zustand von Restaurationsrändern erfasst. Zusätzlich erfassen und dokumentieren Sie Zahnlockerungen und Zahnfleischrückgang/Rezessionen. 

Nicht vergessen: Ausdruck PSI und ePA 1/2

Der Ausdruck des PSI-Formblatts ist Pflicht, selbst dann, wenn die Patientin bzw. der Patient den Ausdruck ausdrücklich ablehnt. Ohne Ausdruck ist die Leistungsbeschreibung nicht erfüllt und Sie dürfen den PSI nicht abrechnen. 

Verweisen Sie mithilfe des Formblatts auf die festgestellten Befunde und zeigen Sie auf, wie ernst die Lage ist. Ihr Befund ist der Schlüssel für weitere Maßnahmen und eine Möglichkeit, um der Patientin bzw. dem Patienten den Anspruch auf eine PAR-Therapie mit nachfolgender UPT vorzustellen. 

Sie können den PSI in die ePA aufnehmen, wenn die Patientin bzw. der Patient dies wünscht. Mit ePA1 und ePA 2 können Sie die Speicherung der Daten berechnen und ein Honorar von 2,50–5,00 € erzielen. 

Wichtig: Mit der Berechnung der ePA 1/2 zeigen Sie den Bedarf an und legen für sich und Ihre Kolleginnen und Kollegen den Maßstab für zukünftige Budgetverhandlungen. Diese basieren auf den Zahlen des Vorjahres. 

Aus dem PSI private Leistungen ableiten

Auffälligkeiten im PSI können private Leistungen auslösen, die im BEMA nicht enthalten sind. Die Auswertung des Formblatts liefert Ihnen die Grundlage, gemäß PatReGes darüber aufzuklären. Folgende Leistungen sind möglich:

  • Subgingivale Spülungen: GOZ 4020
  • Subgingivale Lokalapplikation antibakterieller Medikamente//Zahn: GOZ 4025 + Material
  • Subgingivale Lokalapplikation von Medikamenten (nicht antibakteriell), z. B. antiphlogistisch: § 6 (1) GOZ analog
  • Entfernung weicher/harter Beläge: 4050/4055
  • PZR: 1040
  • Finieren/Polieren einer Restauration: GOZ 2130
  • Tiefenfluoridierung: § 6 (1) GOZ analog
  • Antibakterielle Lacke: § 6 (1) GOZ analog

Dokumentieren Sie die notwendigen privaten zusätzlichen therapeutischen Maßnahmen in der Karteikarte, sowie die Entscheidung der Patientin bzw. des Patienten. Deren Mitarbeit ist nötig. Die Richtlinie ist hier eindeutig: 

  • Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mit verantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an der Krankenbehandlung dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden.
  • Ob die Behandlung zum Erfolg führt, ist auch von der aktiven Mitwirkung des Patienten abhängig; deswegen soll der Zahnarzt (Vertragszahnarzt) den Patienten auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Mundhygiene hinweisen.
  • Außerdem soll der Zahnarzt den Patienten darauf hinweisen, dass eine zahnärztliche Behandlung einer entsprechenden Mitarbeit des Patienten bedarf.

Wichtig: Viele Krankenkassen beteiligen sich an privaten Prophylaxemaßnahmen. Verweigert die Patientin bzw. der Patient jedoch die Mitwirkung an seiner Gesunderhaltung, hat dies Konsequenzen. Weitere Sachleistungen sind streng abzuwägen und zu begrenzen.

 

JaBr/ES

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