>>>> Immer top informiert und praktische Tipps für den Praxisalltag: Mit unserem kostenlosen Newsletter! <<<


Spargesetz gestartet: Diese Änderungen gelten ab sofort
Das Gesetz soll die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren (wir berichteten). Für ärztliche Praxen bringt es jedoch zahlreiche neue Vorgaben mit sich, die teilweise auch mehr Verwaltungsaufwand bedeuten. Einige Regelungen gelten sofort und betreffen vor allem die Verordnung bestimmter Arzneimittel. Werden sie nicht beachtet, kann das das Regressrisiko erhöhen.
Cannabisblüten und Homöopathie eingeschränkt
Bei einigen Arzneimitteln ändern sich die Spielregeln sogar sofort. Homöopathische und anthroposophische Präparate dürfen seit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Wer sie weiterhin nutzen möchte, benötigt künftig ein Privatrezept. Ab Januar 2027 entfällt zusätzlich die Möglichkeit der Krankenkassen, die Kosten freiwillig als Satzungsleistung zu übernehmen.
Auch bei medizinischem Cannabis wird die Verordnung strenger geregelt. Cannabisblüten dürfen nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Stattdessen soll eine Behandlung grundsätzlich mit einem zugelassenen Cannabis-Fertigarzneimittel beginnen. Erst wenn diese Therapie nach 6 Monaten keinen ausreichenden Erfolg zeigt oder nicht geeignet ist, kommen unter bestimmten Voraussetzungen andere cannabisbasierte Arzneimittel, etwa standardisierte Extrakte, infrage. Für Praxisteams heißt das: Die Voraussetzungen für eine Verordnung müssen künftig noch genauer geprüft und dokumentiert werden.
Änderungen bei den Medikamenten-Zuzahlungen
Auch bei den gesetzlichen Zuzahlungen zu Medikamenten gibt es Neuerungen. Bisher konnten Krankenkassen ihre Versicherten bei bestimmten Arzneimitteln ganz oder teilweise von der gesetzlichen Zuzahlung befreien, wenn die Hersteller entsprechende Rabatte gewährten. Diese Möglichkeit wird nun deutlich eingeschränkt. Für viele Patientinnen und Patienten könnten dadurch wieder höhere Eigenbeteiligungen entstehen. Die gesetzliche Mindestzuzahlung steigt dabei von 5 auf 7,50 Euro, die Höchstgrenze von 10 auf 15 Euro.
Auf Praxisteams könnte dadurch ein erhöhter Beratungsbedarf zukommen. Gerade wenn sich die Kosten für bislang zuzahlungsbefreite Medikamente ändern, dürften viele Versicherte nachfragen oder nach günstigeren Alternativen suchen.
Wegfall überregionaler Praxisbesonderheiten
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die sogenannten überregionalen Praxisbesonderheiten. Bislang wurden bestimmte Arzneimittel mit nachgewiesenem Zusatznutzen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen besonders berücksichtigt. Dadurch sollten Ärztinnen und Ärzte keine Nachteile haben, wenn sie innovative, aber kostenintensive Medikamente leitliniengerecht verordneten.
Dieser Schutz entfällt nun. Die Arzneimittel bleiben zwar weiterhin verordnungsfähig, ihre Kosten fließen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen künftig jedoch vollständig ein. Damit steigt das Risiko, dass solche Verordnungen beanstandet werden. Für Praxen bedeutet das mehr Dokumentationsaufwand und eine noch sorgfältigere Begründung im Einzelfall.
Weitere Einschnitte folgen
Mit den jetzt geltenden Änderungen ist das Spargesetz noch längst nicht vollständig umgesetzt. Anfang 2027 treten zahlreiche weitere Regelungen in Kraft, darunter Honorarkürzungen, der Wegfall verschiedener Zuschläge und Einschränkungen bei bislang extrabudgetär vergüteten Leistungen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) warnt davor, dass die Einsparungen die ambulante Versorgung zusätzlich belasten könnten.
Infomaterial für Praxen
Um Praxen bei der Umsetzung zu unterstützen, hat die KBV eine PraxisInfo zum Spargesetz sowie eine Sparliste zum Download veröffentlicht. Beide Dokumente fassen die bereits geltenden und die noch kommenden Änderungen übersichtlich zusammen und bieten eine praktische Orientierung für den Praxisalltag.
MT
© 2026 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden.
Haben Sie uns über Google gefunden?
Mit PKV Institut als hinterlegter Quelle bekommen Sie unsere Artikel und Inhalte häufiger in die Schlagzeilen gespielt − gut recherchierte und geprüfte Inhalte, direkt in Ihren Ergebnissen.
>>> Stellen Sie hier PKV Institut als bevorzugte Quelle bei Google ein.
Alle Praxisabläufe im Griff!
Unser Fernlehrgang zum/zur Praxismanager/-in bietet Ihnen die perfekte Möglichkeit, sich weiterzuentwickeln und mehr Verantwortung zu übernehmen!



