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Teilleistung: Abgebrochene Leistungen richtig berechnen

Ein tragischer Sturz einer älteren Patientin führt dazu, dass Sie die geplante und begonnene ZE-Versorgung voraussichtlich nicht eingliedern können. Wie rechnen Sie Ihre bereits erbrachten Leistungen ab?

Für solche Fälle sieht die GOZ eine Teilabrechnung vor. Je nach Fortschritt der rekonstruktiven Phase berechnen Sie gestaffelte Leistungen, z.B.:

  • GOZ 2230 (Hälfte)
    Teilleistungen nach GOZ 2200/2210: Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder dem Abdruck beim Implantat, können Sie die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnen.
  • GOZ 2240 (drei Viertel)
    Teilleistungen nach GOZ 2200/2210: Sind über Präparation oder Abdruck hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so rechnen Sie drei Viertel der jeweiligen Gebühr ab.

 

Denken Sie an die Begleitleistungen

Zu den oben genannten GOZ-Positionen kommen noch die erbrachten Begleitleistungen, z.B.

  • provisorische Versorgungen,
  • Abformungen,
  • konservierende Leistungen mit/ohne Anästhesien.

 

Teilleistung wird später doch noch eingegliedert: § 6 (1) GOZ

Stellt sich heraus, dass eine abgebrochene Leistung nach einiger Zeit wider Erwarten doch eingesetzt werden kann, müssen Sie zur analogen Berechnung greifen. Erholt sich beispielsweise die oben genannte Patientin und können Sie ihr die (glücklicherweise aufbewahrte) Versorgung eingliedern, sieht die GOZ hierfür keine Position vor. Sie nutzen deshalb § 6 (1) GOZ.

Es handelt sich hier um eine erneute Teilleistung. Als Grundlage nutzen Sie die ursprüngliche GOZ-Position der Teilleistung und kürzen sie um den bereits berechneten Teilbetrag.

Beispiel: Nach Abbruch der Leistung wurde die GOZ 2230 mit der halben Gebühr der GOZ 2210 berechnet. Nach der glücklichen Genesung der Patientin und der Wiederaufnahme der Leistung berechnen Sie die restliche Gebühr der 2210 mit folgender Formulierung:

2210a Teilleistung nach Fertigstellung und Berechnung der GOZ 2230 nach Rekonvaleszenz und Eingliederung, gem. § 6 (1) GOZ entsprechend GOZ 2210

Passen Sie den Faktor so an, dass die ursprünglich bereits berechnete halbe Gebühr berücksichtigt wird – also eine restliche Teilabrechnung.

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