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Untersuchung oder Beratung: Was kommt zuerst?

Kommt eine Patientin oder ein Patient zu Beginn des Quartals in die Praxis, wird die Ä1 (Beratung) in vielen Praxen mehr oder weniger systematisch eingetragen. Dabei ist die Ä1 keinesfalls eine erste Leistung für den Quartalsbeginn. Sie müssen vielmehr prüfen, ob eine Untersuchung nach BEMA 01 möglich ist, denn BEMA 01 hat grundsätzlich Vorrang.

Der Vorrang der BEMA 01 ergibt sich aus den Richtlinien des G-BA, Abschnitt B I „Befunderhebung und Diagnose einschließlich Dokumentation; Parodontaler Screening-Index (PSI)“: 

Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören die Befunderhebung und Diagnose sowie ihre Dokumentation. Inhalt und Umfang der diagnostischen Maßnahmen sind in zahnmedizinisch sinnvoller Weise zu beschränken. Die zahnärztlichen Maßnahmen beginnen mit Ausnahme von Akut- oder Notfällen grundsätzlich mit der Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Diese Untersuchung soll in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Sie umfasst diagnostische Maßnahmen, um festzustellen, ob ein pathologischer Befund vorliegt oder ob weitere diagnostische, präventive und/oder therapeutische Interventionen angezeigt sind.

Zudem wiederholt die BEMA 01 in Bestimmung Nr. 5 die Richtlinie: Eine eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten stellt in einem Behandlungsfall in der Regel die erste Maßnahme dar (Ausnahmen z. B. Schmerzfall).

Wichtig: Diese Vorgaben müssen Sie ernst nehmen. Mittels KI kann die GKV solche Zusammenhänge nachvollziehen und bei Systematik können Regresse gegen Sie beauftragt werden. In dem Fall hilft Ihnen nur eine plausible Dokumentation.
 

Ä1: Akut- und Notfälle gut dokumentieren!

Im Akut- oder Notfall dürfen Sie von der BEMA 01 natürlich abweichen und die BEMA Ä1 erbringen. Solche Fälle müssen Sie allerdings gut dokumentieren. Hinterlegen Sie die Gründe fachlich nachvollziehbar und auch mit dem subjektiven Schmerzbefinden der Patientin oder des Patienten. Allein aus der Abrechnung können solche Akut-/Schmerzzustände nicht nachvollzogen werden. 

3 Varianten für privat Versicherte

Bei privat Versicherten haben Sie Zugriff auf die GOZ/GOÄ und müssen deshalb keine Vorgaben bei den diagnostischen Leistungen beachten.

  • Bei Notfällen können Sie mit der GOÄ Ä5 eine „symptombezogene Untersuchung“ durchführen.
  • Je nach Einschätzung der Zahnärztin oder des Zahnarztes können Sie die Untersuchung nach GOZ 0010 oder die Gesamtuntersuchung des stomatognathen Systems via Ä6 berechnen.
  • Eine Beratung dürfen Sie zusätzlich nach GOÄ Ä1 bzw. Ä3 berechnen. 

 

JaBr/ES

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