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Welche Leistungen Hausarztpraxen in der Videosprechstunde abrechnen können

Im Rahmen einer Videosprechstunde können Sie im hausärztlichen Bereich generell die Versichertenpauschalen (ausgenommen die GOP 03030) berechnen, wobei von der zuständigen KV die Vorhaltepauschale (GOP 03040/04040) und die NäPa-Pauschalen (GOP 03060/03061) hinzugesetzt werden.

Wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde behandelt wird, muss die Abrechnung mit der Pseudonummer 88220 gekennzeichnet werden. In diesem Fall werden die oben genannten Pauschalen um 20 % gekürzt.

Weitere Begrenzungen, wie die der Behandlungsfälle auf 20 %, sind aufgrund der Pandemie seit dem 1. April 2020 und aktuell bis zum 31. März 2022 ausgesetzt.

Ebenfalls im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig sind folgende Leistungen:

  • GOP 03230/04230 (Problemorientiertes ärztliches Gespräch),
  • GOPs 01470 (DiGA-Erstverordnung) und 01471 (DiGA-somnio-Verlaufskontrolle),
  • GOPs 35110 (Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen) und 35111 (Übende Interventionen als Einzelbehandlung),
  • GOP 01442 (Videofallkonferenz mit den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)kräften) und
  • GOP 37400 (Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase).
     

Die Videosprechstunde selbst wird nach GOP 01450 (Zuschlag Videosprechstunde) vergütet. Der frühere Förderzuschlag nach GOP 01451 ist mittlerweile ausgelaufen. Möglich ist zudem die Berechnung nach GOP 01670 (Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums) im Rahmen eines Videokontaktes.

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