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Zahnarzt darf nur zahnärztliche Medikamente verordnen

Ihre Kollegin klagt über Rötungen und Juckreiz zwischen den Fingern. Sie vermutet, dass das ständige Arbeiten mit feuchten Händen, noch dazu in Latexhandschuhen oder mit Desinfektionsmitteln, die Hauterkrankung verursacht hat. Da könnte der Chef doch schnell ein Rezept für eine Salbe ausstellen. Oder nicht?

Nein, das ist nicht erlaubt. Ein Zahnarzt, der eine Hautsalbe verordnet, verstößt möglicherweise gegen die zahnärztliche Berufsordnung und gegen das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde. Denn es ist Zahnärzten nicht erlaubt, ärztliche Arzneimittel zu verschreiben. Das gilt für
GKV- und Privatpatienten ebenso wie für Angehörige oder die eigene Person.

Der Grund: Mit einer Approbation als Zahnarzt ist es nur möglich, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu behandeln. Ein Zahnarzt würde in seiner Praxis weder einen Bänderriss noch eine Herz-Kreislauf-Erkrankung therapieren. Daher fehlt ihm auch die Verschreibungsbefugnis für ärztliche
Medikamente. Anders sieht es selbstverständlich bei zahnärztlichen Medikamenten aus: Soweit verschreibungspflichtig, darf der Zahnarzt Dentalpharmazeutika, Analgetika, Antibiotika, Sedativa, Mund- und Rachentherapeutika verordnen.

Apotheker prüfen jedes Rezept

Dennoch könnte es sein, dass ein von einem Zahnarzt ausgestelltes ärztliches Rezept in eine Apotheke gelangt. Dann ist es Aufgabe des Apothekers, zu prüfen, ob eine Verschreibungsbefugnis vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist das Rezept im Sinne der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ungültig. Das Medikament wird nicht herausgegeben.

Der Apotheker würde ebenso reagieren, wenn ein Tierarzt ein fluoridhaltiges Zahngel verordnet oder wenn ein Orthopäde ein Mittel gegen Hundeflöhe verschreibt. Ihre Kollegin sollte also so bald wie möglich zu einem Hautarzt gehen. Es ist seine Aufgabe, die Diagnose zu stellen und Ihrer Kollegin das geeignete Therapeutikum zu verordnen.

Dieser Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe von ZFA exklusiv.

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