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Ab 01.03.2021: PoC-Tests in Zahnarztpraxen

Ab März dürfen Zahnarztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens Coronatests in Form von PoC-Tests durchführen (PoC = Point of Care). Dies hat Gesundheitsminister Spahn in einer Pressekonferenz am 17.02.2021 zugesagt. Damit können nun verstärkt Personen erfasst werden, die asymptomatisch sind und somit ein besonderes Übertragungsrisiko darstellen.

Ziel der Maßnahme ist die Risikominimierung einer Infektion bei aerosolbildenden Behandlungen und die Senkung des Übertragungsrisikos.

Test darf nicht Voraussetzung für Behandlung sein

Der Test ist freiwillig. Sie dürfen eine Behandlung nicht davon abhängig machen, dass sich Ihr Patient von Ihnen testen lässt. Allerdings können Sie den Test nun anbieten, um Risiken zu minimieren.

So gehen Sie in Ihrer Praxis vor

  1. Beachten Sie den aktuellen Rundbrief Ihrer KZV zur Corona-Virus-Testverordnung.
  2. Erfassen Sie den benannten berechtigten Personenkreis (unter Beachtung der Anforderungen), den Sie gemäß Corona-Testversordnung testen dürfen.
  3. Legen Sie die entsprechenden Unterlagen zur Erfassung und Abrechnung bereit.
  4. Erfüllen Sie die angeordneten Maßnahmen bei positiver Testung: Meldung an das Gesundheitsamt und Erteilung einer Anordnung an die betroffenen Patienten für weitere Maßnahmen.
  5. Dokumentieren Sie den Test unter Beachtung der genannten Voraussetzungen. Dokumentieren Sie ebenfalls Beratung und Auswertung sowie die Abrechnung der Lieferung (die KZV behält sich vor, die Rechnungen der Lieferungen zu prüfen).

Das dürfen Sie berechnen

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für den PoC-Test, können Sie die von Ihrer KZV bereitgestellten Formulare und Vergütungen nutzen. In der Regel sind mit der Vergütung abgegolten:

  • das Gespräch,
  • die Entnahme des Materials zum Test,
  • die Mitteilung über das Ergebnis,
  • die Ausstellung einer Bescheinigung über das Ergebnis,
  • ggf. die Meldung an das Gesundheitsamt.
     

Materialkosten können Sie zusätzlich berechnen.

Testverfahren für Praxismitarbeiter berechnen Sie gesondert. In diesen Fällen kann die KZV nur die Berechnung einer Pauschale für die Sachkosten anordnen.

Wichtig: Sie können auch Patienten testen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen. In diesen Fällen rechnen Sie den Test privat ab. Allerdings kann dies steuerliche Konsequenzen haben. Sprechen Sie deshalb vorher mit Ihrem Steuerberater.

Achten Sie auf die Informationen Ihrer KZV

In ihren aktuellen Rundbriefen wird Ihre KZV die Grundlagen sowie die Berechnung der Testverfahren erklären. Mit der Durchführung des Tests sind Sie an Pflichten gebunden, die das Praxisteam sowie die Patienten erfüllen müssen.

Erfragen Sie bei Ihrer KZV, welche Konsequenzen ein positiver PoC-Test nach sich zieht, denn positiv getestete Patienten benötigen eine weiterführende Betreuung.

Thema Abrechnung

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